Für eine Reise von Stuttgart (DL) nach Kansas City (USA) erteilte ein Fluggast einem Reisebüro einen Vermittlungsauftrag für den Erwerb eines einheitlichen elektronischen Flugscheins für einen von der Swiss Air durchgeführten Flug von Stuttgart nach Zürich (Schweiz) und zwei von American Airlines durchgeführte Flüge von Zürich nach Philadelphia (USA) und von Philadelphia nach Kansas City. Der Flugschein gab American Airlines als Dienstleistungserbringerin an und war mit einer einheitlichen Buchungsnummer („Filekey“) für die gesamte Strecke versehen war. Das Reisebüro stellte eine Rechnung aus, die für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug einen einheitlichen „Teilnehmerpreis“ ausweist. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet. Wegen dieser Verspätung wurden EUR 600,-- als Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechte-VO eingeklagt.
Der EuGH bejahte den Ausgleichsanspruch:
Der Begriff „Endziel“ wird definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (Art 2 lit h der Fluggastrechte-VO (261/2004)). Der Begriff „direkte Anschlussflüge“ ist so zu verstehen, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehr Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Die Buchung akzeptieren und registrieren können sowohl das Luftfahrtunternehmen als auch ein Reiseunternehmen (Art 2 lit g der VO).
Diese Begriffe sind im Interesse des hohen Schutzniveaus für Fluggäste weit auszulegen.
Konkret ging es nun darum, ob der letzte, vollständig außerhalb des Unionsgebiets durchgeführten Flug, der die über vierstündige Ankunftsverspätung hatte, als Teil eines Fluges mit „direkten Anschlussflügen“ (iSv Art 2 lit h der VO) und mit Abflugort auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats anzusehen ist.
Der Fluggast verfügte über einen Flugschein, der einen Beleg dafür darstellte, dass die Buchung der gesamten Reise von Stuttgart nach Kansas City von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden war. Bei einem solchen Beförderungsvorgang ist davon auszugehen, dass er auf einer einzigen Buchung beruht, so dass es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt.
Die Fluggastrechte-VO enthält keine Bestimmung, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhängt, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die die Flüge, aus denen sich der Flug zusammensetzt, im gegebenen Fall durchführen.
Zusammenfassung:
Der Begriff „direkte Anschlussflüge“ (iSv Art 2 lit h Fluggastrechte-VO) erfasst einen Beförderungsvorgang, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art 7 der VO zusteht; dies auch wenn der letzte Teilflug vollständig außerhalb des Unionsgebiets durchgeführt wurde.
EuGH 6.10.2022, C-436/21 (flightright GmbH/American Airlines)