Im deutschen Ausgangsrechtsstreit wurde ein Passagierin bei der gebuchten Flugstrecke von Jerez de la Frontera (Spanien) über Madrid (Spanien) nach Frankfurt am Main (Deutschland) gegen ihren Willen auf einen Flug umgebucht, der erst rund viereinhalb Stunden später von Jerez de la Frontera abflog, als der Flug, den sie ursprünglich gebucht hatte. Damit hatte sie am Zwischenstopp in Madrid nur rund eine Stunde Aufenthalt, statt wie bei ursprünglicher Buchung knapp mehr als fünf Stunden. Den Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt am Main erreichte die Passagierin aber ohne Problem und kam mit diesem auch planmäßig in Frankfurt am Main an.
Der EuGH verneint in deinem solchen Fall den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004. Ein Flug mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung sind, stellen für die Zwecke der Fluggastrechte-VO eine Gesamtheit dar. Es kommt hier daher nur darauf an, ob das Endziel pünktlich erreicht wird oder nicht. Im Ausgangsfall kam die Passagierin pünktlich am Endziel an. Die Unannehmlichkeiten hinsichtlich des ersten Fluges seien nach der Fluggastrechte-VO deswegen nicht relevant und würden zu keiner Ausgleichszahlung berechtigen.
EuGH 30.04.2020, C-191/19 (OI/Air Nostrum)