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EuGH zu Verzugszinssatz und Rücktrittsrecht bei Kreditverträgen

Der EuGH geht in einer aktuellen Entscheidung zu deutschen Anlassfällen darauf ein, wie genau der Verzugszinssatz und die bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung im Kreditvertrag angegeben werden müssen. Weiters bestätigt er, dass Verbraucher weiterhin ein Rücktrittsrecht haben, wenn eine der nach der Verbraucherkredit-Richtlinie im Kreditvertrag zu erteilende Information nicht dort oder nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

Unter anderem führt der EuGH aus, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Verzugszinssatz in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Nicht ausreichend ist etwa die Angabe, dass der jährliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.

Soll der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert werden, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, im Kreditvertrag angegeben werden.

Im Kreditvertrag ist die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

Dem Kreditgeber ist es verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts nach der Verbraucherkredit-RL durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art 10 Abs 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

EuGH 9.9.2021, verb Rs C‑33/20, C‑155/20 u C‑187/20, Volkswagen Bank GmbH, Skoda Bank, BMW Bank GmbH

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