Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie stellt zwar keine genauen Vorgaben für den sogenannten Nacherfüllungsort auf, sondern überlässt die entsprechenden Regelungen grundsätzlich den Mitgliedstaaten, nach der neuen EuGH-Entscheidung müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des jeweiligen Ortes aber die allgemeinen Vorgaben der RL zu den primären Gewährleistungsbehelfen berücksichtigen. Der Nacherfüllungsort muss dabei im jeweiligen Fall dafür geeignet sein, dass innerhalb einer angemessenen Frist der vertragsgemäße Zustand hergestellt werden kann, ohne dabei dem Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten zu verursachen.
Das nationale Gericht muss dies im Einzelfall prüfen. Nach dem EuGH kann beispielsweise bei schweren, sperrigen oder zerbrechlichen Gegenständen der Geschäftssitz des Unternehmers als Nacherfüllungsort ungeeignet sein. Bei kompakten Waren ohne besondere Transportanforderungen könnte dagegen die Beförderung zum Geschäftssitz des Unternehmers durch den Verbraucher ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen.
EuGH 23.5.2018, C-52/18