Verbraucher haben bei sog. Auswärtsgeschäften, also bei außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossenen Verträgen, ein 14tägiges Rücktrittsrecht. Wird der Verbraucher nicht ordentlich über das Rücktrittsrecht belehrt, so verlängert sich die Rücktrittsrecht um zwölf Monate. Dies gilt aufgrund der Verbraucherrechte-RL (VR-RL) in der ganzen EU. In Österreich ist dies im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt. "Geschäftsräume" sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 3 Z 3 FAGG bzw Art 2 Z 9 VR-RL). Fraglich ist, ob Messestände als Geschäftsräume gelten oder nicht und ob damit das Rücktrittsrecht auch bei Verträgen, die bei einem Messestand abgeschlossen wurden, zusteht.
Der EuGH führt dazu aus: Ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, fällt unter den Begriff "Geschäftsräume", wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
EuGH 7.8.2018, C-485/17 (Verbraucherzentrale Berlin/Unimatic)