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EuGH zum Wegfall missbräuchlicher Klauseln und den Folgen für den Restvertrag

Ist ein Vertrag ohne eine missbräuchliche Klausel nicht mehr durchführbar, so ist der Gesamtwegfall des Vertrags zulässig, wenn dies im Interesse des Konsumenten ist.

Dem EuGH wurde ein ungarischer Fall vorgelegt, bei dem zwischen einer Bank und einer Konsumentin in einem Fremdwährungsdarlehen eine missbräuchliche Klausel vereinbart, nach der das ganze Wechselkursrisiko zulasten der Konsumentin ging.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob das ungarische Gesetz vorschreiben durfte, dass diese unzulässige Klausel über das Wechselkursrisiko, bei deren Wegfall der Vertrag nicht mehr durchführbar wäre, durch eine andere Klausel ersetzt werden durfte, die den amtlichen Wechselkurs anstelle des vereinbarten Wechselkurses festschreiben würde. In diesem Fall könnte die ursprüngliche Klausel nicht mehr bekämpft werden könnte.

Der EuGH erklärt dazu, dass wenn bei Wegfall einer unzulässigen missbräuchlichen Klausel, der Vertrag nicht mehr bestehen bleiben kann, diese Klausel nicht ersetzt werden kann, damit die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags verhindert wird, wenn die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags im Interesse des Konsumenten ist.

EuGH 14.3.2019, C-118/17

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