Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung der Verbraucherrechte-RL verwendete, gab bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher keine Telefonnummer an. Der Unternehmer verfügte für seine unternehmerische Tätigkeit über einen Telefonanschluss. Er gab die Telefonnummer auf seiner Website im Rahmen des Impressums sowie, in klarer und gut lesbarer Form, im unteren Bereich der Startseite an. Der Unternehmer hielt sich nicht für verpflichtet, den Kunden einen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen, um ihnen gegebenenfalls die Ausübung ihres Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen zu ermöglichen, da er keine Verträge per Telefon abschließe.
Die Gestaltungshinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung der Verbraucherrechte-RL enthalten folgenden Satz: "Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein." Art 6 Abs 1 lit c der Verbraucherrechte-RL sieht für die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers im Fernabsatz vor, dass er neben anderen Unternehmensdaten "gegebenenfalls seine Telefonnummer" anzugeben hat, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann.
Dazu sprach der EuGH bereits letztes Jahr (C-649/17, vzbv/Amazon EU) aus, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefonanschluss neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefonnummer, wenn er bereits über dieses Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern verfügt. Es wird nicht die genaue Art des vom Unternehmer bereitzustellenden Kommunikationsmittels festlegt, dieser jedoch verbindlich dazu verpflichtet, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, erscheint unverhältnismäßig.
Daraus ergibt sich, dass ein Unternehmer, der über eine Website einen Vertrag mit einem Verbraucher schließt und dafür kein Telefon benutzt, obgleich er für die Gestaltung anderer Aspekte der Tätigkeit seines Unternehmens über einen Telefonanschluss verfügt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher die Nummer dieses Anschlusses mitzuteilen, wenn er sich dazu entschließt, auf die Muster-Widerrufsbelehrung zurückzugreifen.
Ist aber die Telefonnummer des Unternehmers dergestalt auf seiner Website zu finden, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Nummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, ist davon auszugehen, dass sie zu den Informationen gehört, die "gegebenenfalls" (iSv Art 6 Abs 1 lit c Verbraucherrechte-RL) zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind. Dies ist ua dann der Fall, wenn die Telefonnummer auf der Website unter einer mit "Kontakt" bezeichneten Rubrik angegeben wird.
Sofern die Telefonnummer des Unternehmers zu den nach Art 6 Abs 1 lit c Verbraucherrechte-RL "gegebenenfalls" anzugebenden Informationen gehört und der Unternehmer beschließt, auf seiner Website die Muster-Widerrufsbelehrung iSv Anhang I Teil A der Verbraucherrechte-RL aufzuführen, ist diese Telefonnummer auch als "verfügbar" iS letztgenannten Bestimmung anzusehen und muss in die Belehrung aufgenommen werden.
EuGH 14.5.2020, C-266/19 (EIS GmbH/TO)