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EuGH zur Darstellung von Flugkosten und der Preisfreiheit der Airline

Die einzelnen Entgeltbestandteile eines Flugtickets müssen dargelegt werden; Bearbeitungsgebühren für Rückerstattungen können - ohne der Preisfreiheit einer Airline zu widersprechen - unzulässig sein.

Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat die Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG (kurz: Airberlin) geklagt, da die Airline nicht alle Entgeltbestandteile gesondert ausweise, sondern teilweise in den "Tarif" hineinrechne. Zudem solle KundInnen, wenn ein Flug nicht angetreten oder storniert werde (weshalb bestimmte Steuern und Gebühren gar nicht angefallen und daher zurückzuzahlen sind) eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,- verrechnet werden. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt, dass in den eigentlichen "Tarif" der Airline andere Entgeltbestandteile wie Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag, etc. nicht eingerechnet werden dürfen; diese müssen vielmehr gesondert ausgewiesen werden, damit KundInnen klar informiert werden und Vergleichsmöglichkeiten haben. Aus der Luftverkehrsdienste-Verordnung und der grundsätzlichen Preisfreiheit der Airline könne auch nicht geschlossen werden, dass sie ein Bearbeitungsentgelt für Rückerstattungen verlangen darf: Ob die konkrete Vertragsbestimmung zulässig ist, mit der ein Bearbeitungsentgelt vorgesehen wird, ist nach nationalem Recht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall bleibt es daher Sache des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), das zu beurteilen.

EuGH 06.07.2017, C-290/16

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