Zum Inhalt

EuGH zur Informationspflicht über eine Herstellergarantie

Ein Unternehmer hat dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, um die Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Diese Informationen müssen alle Angaben hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher eine solche Entscheidung ermöglichen.

Ein Unternehmer bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers Victorinox zum Kauf an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer vom Unternehmer oder einem Dritten gewährten Garantie, aber unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Beim Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer zu einem zwei Seiten umfassenden, vom Hersteller gestalteten Produktinformationsblatt. Die zweite Seite enthielt ua eine Garantie.

Der EuGH hatte dazu Stellung zu nehmen, ob Unternehmer:innen im Rahmen ihrer vorvertraglichen Informationen auch über die Garantie des Herstellers aufzuklären haben. Bietet ein Unternehmen selbst eine Garantie an, so muss es darüber im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht aufklären.

Hingegen muss es nur dann über die Garantie des Herstellers Informationen zur Verfügung stellen, wenn ein berechtigtes Interesse der Verbraucher:innen vorliegt, eine vertragliche Bindung mit dem fraglichen Unternehmen einzugehen oder davon abzusehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Unternehmen die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Wird hingegen die Garantie des Herstellers nur beiläufig erwähnt, so dass sie nicht als Geschäftsargument angesehen werden und auch keinen Irrtum bei den Verbraucher:innen hervorrufen kann, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, den Verbraucher:innen vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.

EuGH 5.5.2022, C-179/21 (Victorinox)

Lesen Sie mehr.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co.  Astbergbahn KG

Unterlassungserklärung der Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co. Astbergbahn KG

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co.  Astbergbahn KG (Bergbahn Ellmau) wegen verschiedener Klauseln in ihrer (Haftungsausschuss-) Erklärung Ponyreiten Astberg abgemahnt. Die Bergbahn Ellmau hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wizz Air Hungary Ltd (Wizz) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zum Discount Club abgemahnt. Wizz hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten der WSK Bank konnte sich der VKI mit der WSK Bank auf eine außergerichtliche Lösung für betroffene Kreditnehmer:innen einigen. Eine kostenlose Anmeldung zur Aktion ist bis 03.03.2026 möglich!

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang