Ein Unternehmer bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers Victorinox zum Kauf an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer vom Unternehmer oder einem Dritten gewährten Garantie, aber unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Beim Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer zu einem zwei Seiten umfassenden, vom Hersteller gestalteten Produktinformationsblatt. Die zweite Seite enthielt ua eine Garantie.
Der EuGH hatte dazu Stellung zu nehmen, ob Unternehmer:innen im Rahmen ihrer vorvertraglichen Informationen auch über die Garantie des Herstellers aufzuklären haben. Bietet ein Unternehmen selbst eine Garantie an, so muss es darüber im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht aufklären.
Hingegen muss es nur dann über die Garantie des Herstellers Informationen zur Verfügung stellen, wenn ein berechtigtes Interesse der Verbraucher:innen vorliegt, eine vertragliche Bindung mit dem fraglichen Unternehmen einzugehen oder davon abzusehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Unternehmen die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Wird hingegen die Garantie des Herstellers nur beiläufig erwähnt, so dass sie nicht als Geschäftsargument angesehen werden und auch keinen Irrtum bei den Verbraucher:innen hervorrufen kann, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, den Verbraucher:innen vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.