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EuGH zur Währung bei Flugpreisangaben

Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, die nicht in Euro ausdrückt werden, müssen in einer Landeswährung angegeben werden, die mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung steht. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Ein Kunde buchte bei der beklagten Germanwings (Sitz in Deutschland) von Deutschland aus auf der von Germanwings betriebenen Internetseite www.germanwings.de einen Flug von London nach Stuttgart. Auf der Internetseite war der betreffende Flugpreis nur in Pfund Sterling ausgewiesen.

Der EuGH hatte nun die Frage zu entscheiden, ob das ok war, oder ob die Angabe in EUR hätte erfolgen müssen. Er führte dazu aus: 

Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, sind verpflichtet, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (hier DL), in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier England) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

EuGH 15.11.2018, C-330/17 (vzbv/Germanwings)

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