Eine Konsumentin hatte beim beklagten Luftverkehrsunternehmen (Sitz in Polen) eine Ticket für einen Flug von der in einem Drittstaat gelegenen Stadt A zu der in Polen gelegenen Stadt B. Der Flug war über drei Stunden verspätet. Für die Konsumentin wurde eine Ausgleichsleistung von 1 698,64 polnischen Zloty gefordert, der gemäß dem von der Polnischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausgleichsleistung festgesetzten Wechselkurs EUR 400,-- entsprach.
Art 7 Abs 1 lit b Fluggastrechte-VO (261/2004) sieht bei solchen Flugverspätung einen Ausgleichsanspruch von EUR 400,-- vor.
Das Hauptziel der Fluggastrechte-VO besteht darin, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Daher sind die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, entsprechend diesem Ziel weit auszulegen; dies gilt auch für den in Art 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruch. Den Anspruch auf Ausgleichsleistungen für solche Schäden von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass dem geschädigten Fluggast die geschuldete Ausgleichsleistung in Euro - unter Ausschluss jeder anderen, nationalen Währung - gezahlt wird, liefe darauf hinaus, die Ausübung dieses Rechts zu beschränken, und würde daher das Erfordernis einer weiten Auslegung missachten.
Die Fluggastrechte-VO ist auf Fluggäste anwendbar, ohne zwischen ihnen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes zu unterscheiden. Das einschlägige Kriterium ist nämlich das in Art 3 Abs 1 lit a und b der VO genannte, dh der Ort, an dem sich der Flughafen befindet, von dem die Fluggäste abgeflogen sind. Könnte die Ausgleichsleistung nur in Euro unter Ausschluss der Währung, die in einem nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaat gilt, verlangt werden, kann zu einer Ungleichbehandlung der geschädigten Fluggäste führen.
Da die Fluggastrechte-VO insoweit keine Angabe enthält, ist für die Modalitäten der Umrechnung einschließlich der Festlegung des dabei anzuwendenden Umrechnungskurses weiterhin das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität maßgeblich.
Die Fluggastrechte-VO, insb ihr Art 7 Abs 1, ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, die Ausgleichszahlung in der an seinem Wohnort geltenden Landeswährung verlangen kann. Das Flugunternehmen darf einen solchen Antrag nicht nur deshalb zurückweisen, weil der Fluggast ihn in dieser Landeswährung beziffert hat.
OGH 3.9.2020, C-356/19 (Delfly / Travel Service Polska sp. z o.o.)