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FAGG-Rücktritt auch bei Einkäufen im Lockdown

Der Kläger (Verbraucher) schloss mit der Beklagten (Unternehmerin) am 6.4.2020 per E-Mail einen Kaufvertrag über einen Whirlpool ab. Anlässlich des Vertragsabschlusses war der Kläger nicht über das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG belehrt worden. Mit Schreiben vom 13.11.2020 erklärte er den Vertragsrücktritt. Seiner Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wurde stattgegeben.

Ein „Fernabsatzvertrag“ bezeichnet jeden Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (§ 3 Z 2 FAGG).

Für das Kriterium des „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ maßgebend ist, ob der Unternehmer seinen Vertrieb organisatorisch – zumindest auch – auf einen regelmäßigen Absatz per Distanzgeschäft (Fernabsatz) ausgerichtet hat, wofür auch ein von ihm selbst eingerichtetes derartiges System ausreichen kann (s 6 Ob 36/20t).

Das Vertriebssystem der Beklagten war darauf ausgerichtet, dass der Vertrieb der Whirlpools zumindest zum Teil auch im Fernabsatz erfolgen konnte. Wenngleich die Beklagte die Whirlpools normalerweise verkaufte, nachdem die Kunden diese in einem der Schauräume persönlich besichtigt haben und von einem Verkäufer beraten wurden, kamen auch Verkäufe im Fernabsatz mehrmals im Jahr vor.

Mit dem ersten Lockdown richtete die Beklagte den Vertrieb zur Gänze auf den Fernabsatz aus.

Ein Fernabsatzgeschäft setzt keinen, insbesondere auch keinen standardisierten Geschäftsabschluss in einem Webshop voraus, weil auch telefonische, per E-Mail etc zustande kommende Verträge den Tatbestand des Fernabsatzes erfüllen.

Auch ausführliche Telefonate, (E-Mail-)Korrespondenzen und eine Inaugenscheinnahme der Ware mittels 3D-Rundgangs verhindern nicht die Beurteilung eines Vertrags als Fernabsatzgeschäft. Da der (Richtlinien-)Gesetzgeber nur von einer typisierten Betrachtung ausgehen kann, kommen die Bestimmungen mangels gesetzlicher Einschränkungen auch dann zur Anwendung, wenn sich die potenziellen Gefahren im Einzelnen nicht realisieren. Dass der Kläger keinem Überraschungsmoment und/oder psychologischem Druck ausgesetzt war, spielt hier schon deshalb keine Rolle, weil diese Gefahren typisiert bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen angenommen werden (vgl ErwGr 21 und 37), nicht aber bei Fernabsatzgeschäften.

Auch ausreichende vorvertragliche Kaufinformationen beseitigen das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG nicht. Dafür, dass ein behördliches Betretungsverbot (Lockdown I) der Anwendung des FAGG im Allgemeinen oder dem Rücktrittsrecht im Besonderen entgegenstehen könnte, bestehen nach seiner Zwecksetzung oder neben den gesetzlichen Ausnahmen (§ 18 FAGG) keinerlei Anhaltspunkte.

OGH 30.6.2022, 9 Ob 39/22h

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