In einem konkreten Fall hatte eine Immobilienmaklerin im Verfahren weder vorgebracht, dass der Verbraucher kein Rücktrittsrecht (mehr) gehabt hätte, er eine vorzeitige Vertragserfüllung iSd § 10 FAGG verlangt hätte oder eine Bestätigung des Verlusts des Rücktrittsrechts vorgelegen wäre.
Damit war eine (allenfalls) erhaltene Dienstleistung für den Verbraucher kostenlos. Er schuldete wegen des wirksamen Rücktritts keine Provision.
OGH 25.9.2019, 1 Ob 127/19m
Anmerkung:
Wird ein Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen (sog Auswärtsgeschäft) oder ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der beiden (zB über das Internet) (sog Fernabsatzvertrag), hat der Verbraucher idR ein 14tägiges Rücktrittsrecht.
Wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung einer Dienstleistung beginnt, so muss der Verbraucher ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen erklären (§ 10 FAGG).
Tritt der Verbraucher von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, schuldet er dem Unternehmer, der bereits mit der Vertragserfüllung begonnen hat, nur dann etwas (anteilig), wenn
- der Verbraucher ein Verlangen auf vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung (gem § 10 FAGG; s.o.) erklärt hat,
- der Unternehmer den Verbraucher über das Rücktrittsrecht ordnungsgemäß informiert hat (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG) und
- der Unternehmer den Verbraucher über die diesen ggf gem § 16 FAGG treffende Pflicht zur anteiligen Zahlung für bereits erbrachte Leistungen informiert hat (§ 4 Abs 1 Z 10 FAGG).
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, muss der Verbraucher auch für eine allenfalls bereits begonnene Dienstleistung nichts bezahlen, auch nicht anteilig.
Dem Verbraucher steht bei einem Dienstleistungsvertrag, den er in einem Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag geschlossen hat, kein Rücktrittsrecht zu, wenn
- der Verbraucher ein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung (gem § 10 FAGG) erklärt hat,
- der Verbraucher bestätigt, dass er vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung in Kenntnis ist, und
- der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen und sodann die Dienstleistung vollständig erbracht hat (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).