Zum Inhalt

FAGG-Rücktritt von einem Dienstleistungsvertrag

Im Fall eines wirksamen Rücktritts von einem dem FAGG unterliegenden Dienstleistungsvertrag kann es zu einer (auch nur anteiligen) Zahlungspflicht keinesfalls kommen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 FAGG nicht vorliegen (ein Verlangen des Verbrauchers auf vorzeitige Vertragserfüllung nach § 10 FAGG und die Erfüllung der Informationspflichten über das Rücktrittsrecht und dessen Folgen nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG).

In einem konkreten Fall hatte eine Immobilienmaklerin im Verfahren weder vorgebracht, dass der Verbraucher kein Rücktrittsrecht (mehr) gehabt hätte, er eine vorzeitige Vertragserfüllung iSd § 10 FAGG verlangt hätte oder eine Bestätigung des Verlusts des Rücktrittsrechts vorgelegen wäre.
Damit war eine (allenfalls) erhaltene Dienstleistung für den Verbraucher kostenlos. Er schuldete wegen des wirksamen Rücktritts keine Provision.

OGH 25.9.2019, 1 Ob 127/19m

Anmerkung:
Wird ein Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen (sog Auswärtsgeschäft) oder ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der beiden (zB über das Internet) (sog Fernabsatzvertrag), hat der Verbraucher idR ein 14tägiges Rücktrittsrecht.

Wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Erfüllung einer Dienstleistung beginnt, so muss der Verbraucher ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen erklären (§ 10 FAGG).

Tritt der Verbraucher von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, schuldet er dem Unternehmer, der bereits mit der Vertragserfüllung begonnen hat, nur dann etwas (anteilig), wenn

  • der Verbraucher ein Verlangen auf vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung (gem § 10 FAGG; s.o.) erklärt hat,
  • der Unternehmer den Verbraucher über das Rücktrittsrecht ordnungsgemäß informiert hat (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG) und
  • der Unternehmer den Verbraucher über die diesen ggf gem § 16 FAGG treffende Pflicht zur anteiligen Zahlung für bereits erbrachte Leistungen informiert hat (§ 4 Abs 1 Z 10 FAGG).

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, muss der Verbraucher auch für eine allenfalls bereits begonnene Dienstleistung nichts bezahlen, auch nicht anteilig.

Dem Verbraucher steht bei einem Dienstleistungsvertrag, den er in einem Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag geschlossen hat, kein Rücktrittsrecht zu, wenn  

  • der Verbraucher ein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung (gem § 10 FAGG) erklärt hat,
  • der Verbraucher bestätigt, dass er vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung in Kenntnis ist, und
  • der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen und sodann die Dienstleistung vollständig erbracht hat (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang