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FAGG-Rücktrittsrecht bei Dachstuhlumbau

Ein Konsument beauftragte ein Unternehmen mit der Entfernung des alten Daches samt Herstellung des neuen. Der OGH bejahte hier das Vorliegen eines FAGG-Rücktrittsrechts. Die FAGG-Ausnahme „erhebliche Umbaumaßnahme“ ist nicht gegeben.

Ein Konsument beauftragte ein Unternehmen im Rahmen eines Auswärtsgeschäfts mit der Entfernung des alten Daches (Dachstuhl und -ziegel) samt Herstellung des neuen Daches, nicht aber mit sonstigen Arbeiten zur Herstellung einer zweiten Wohneinheit in diesem Haus.

Fraglich war, ob der Konsument von diesem Vertrag nach den Bestimmungen des FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) zurücktreten konnte.

Vom Geltungsbereich des FAGG ausgenommen sind ua „Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum“ (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG).

Der OGH bejahte das Rücktrittsrecht:

Das vom Unionsrecht angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau und die in diesem Zusammenhang gebotene enge Auslegung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des FAGG einerseits sowie die für beide Vertragsparteien erforderliche Rechtssicherheit andererseits führen hier zu dem Ergebnis, dass die vom Unternehmen vertraglich übernommenen Arbeiten nicht als „erhebliche Umbaumaßnahmen“ iSd des § 1 Abs 2 Z 7 FAGG anzusehen sind.

Ein Fall, der dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar wäre, weil etwa nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe, liegt nicht vor. Die Errichtung eines neuen Dachs stellt vielmehr eine Baumaßnahme dar, die einem bloßen An- oder Zubau vergleichbar ist, sodass bei Anlegung des zur Wahrung des hohen Verbraucherschutzniveaus erforderlichen strengen Maßstabs keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des FAGG vorliegt. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Auftrag an den Unternehmer auch die Neueindeckung des Dachs umfasste. Denn das Auftragsvolumen ist sicherlich erheblich, kommt jedoch jenem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus nicht gleich. Insbesondere umfasste der erteilte Auftrag auch nicht mehrere Gewerke und erreicht schon aus diesem Grund nicht jenen Umfang und jene Komplexität des Eingriffs, der einer Neubaumaßnahme – etwa bei vollständiger „Entkernung“ des Gebäudes – vergleichbar wäre.

Darauf, dass der Konsument die Herstellung einer zweiten Wohneinheit anstrebte, kommt es nicht an; er strebte nicht den Bau eines neuen Gebäudes (§ 1 Abs 2 Z 7 1. Fall FAGG) an. Selbst wenn man die Errichtung einer neuen Wohneinheit im früher unbewohnbaren Dachstuhl des Hauses insgesamt als „erhebliche Umbaumaßnahme“ in einem bestehenden Gebäude ansehen wollte, hat der Konsument das Unternehmen nur mit einem von mehreren dafür erforderlichen Gewerken beauftragt, was auch für den Unternehmer klar erkennbar war. Spaltet der Verbraucher eine erhebliche Umbaumaßnahme in mehrere, isoliert voneinander abgeschlossene Verträge mit verschiedenen Unternehmern, so ist jeder dieser Verträge gesondert zu beurteilen. IaR werden einzelne Gewerke keine „erhebliche Umbaumaßnahme“ iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG darstellen, weil der mit ihnen verbundene Auftrag nicht die Komplexität und den Umfang eines Eingriffs hat, der der Errichtung eines neuen Gebäudes vergleichbar ist.

Nur bei dieser Auslegung besteht die erforderliche Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien: Insbesondere auch für den Werkunternehmer ist es erforderlich, zweifelsfrei beurteilen zu können, in welchen Fällen er seinen Informationspflichten nach den §§ 4 ff FAGG nachkommen muss, um für ihn erhebliche Nachteile bei deren Verletzung – wie insbesondere die bedeutende Verlängerung der Rücktrittsfrist für den Verbraucher und drohende Verwaltungsstrafen (vgl § 19 FAGG) – zu vermeiden. Diese Rechtssicherheit kann in aller Regel weder für den Verbraucher noch für den Werkunternehmer erreicht werden, wenn sich die Frage der Anwendbarkeit des FAGG bereits bei der Vergabe von Einzelgewerken stellte, die – wie im vorliegenden Fall – Baumaßnahmen umfassen, welche weder an Komplexität noch an Umfang dem Bau eines neuen Gebäudes gleichkommen.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Entfernung des alten und Herstellung eines neuen Dachs am vom Konsumenten bewohnten Wohnhaus ist daher nicht als „erhebliche Umbaumaßnahme“ iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG zu qualifizieren.

OGH 29.3.2022, 10 Ob 35/21a

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