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Fahrgastrechte Bahn – Neuerungen

Mit 7.Juni 2023 tritt die Neufassung der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Kraft. Erfahren Sie hier im Folgenden mehr über Ihre Rechte bei Zugausfall und Verspätung sowie bei eingeschränkter Mobilität. 

Entschädigung bei Zugverspätung

Nach dem Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (EisbBFG) haben Sie im Fernverkehr (RJ, RJX, IC, ICE, EC, D, NJ, EN) grundsätzlich bei Verspätungen ab 60 Minuten Anrecht auf eine Entschädigung von 25%, ab 120 Minuten von 50% des einfachen Fahrpreises Ihres Tickets. Liegt dieser Entschädigungswert unter € 4,- , wird er nicht entrichtet.

Bei ausschließlicher Nutzung von Zügen des Nah- und Regionalverkehres (Regionalzug, Regional-Express, Cityjet Xpress oder S-Bahn), ohne dass diese aufgrund einer gemeinsamen Fahrkarte in Verbindung mit Zügen des Fernverkehres genützt werden, bestehen im Verspätungsfall keine Ansprüche auf Entschädigung.

Für internationale Passangebote (Interrail), Pauschalangebote, das Klimaticket sowie Zeitkarten gelten spezielle Entschädigungsbedingungen.

Ab dem 7. Juni 2023 muss das Eisenbahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch folgende Gründe entstanden ist:

  • Höhere Gewalt (zB. extreme Wetterbedingungen);
  • Verhalten Dritter (zB. Sabotage-Akte).

Das Eisenbahnunternehmen kann sich allerdings nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war.

Streiks des Bahnpersonals fallen nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.

Weitere Fahrgastrechte bei einer Bahn-Verspätung von mehr als 60 Minuten

  • Kostenlose Speisen und Getränke
    Kommt es zu einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, muss das Bahn-Unternehmen Speisen und Getränke zur Verfügung stellen (falls im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder in vernünftiger Form lieferbar).
     
  • Kostenlose Umbuchung
    Bei einer Verspätung über 60 Minuten kann eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Zug erfolgen.

    Ab dem 7. Juni 2023 darf das Bahnunternehmen auch eine kostenlose Umbuchung auf einen Zug eines anderen Bahnunternehmens vornehmen.

    Die Weiterreise kann auch selbst organisiert und dem Bahnunternehmen die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sich das Bahnunternehmen damit einverstanden erklärt hat oder das Bahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Zuges eine Umbuchung auf einen anderen Zug oder auf ein anderes Verkehrsmittel vorgenommen hat. In dem Fall kann die Fahrt auch mit dem Bus fortgesetzt werden.


    Entschädigung
    Sollte der Zug, auf den umgebucht wurde, mit einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Ziel-Bahnhof ankommen, können 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung verlangt werden. Ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent.
     
  • Wenn die Reise sinnlos geworden ist: Erstattung des Fahrpreises
    Ist die Reise aufgrund der Verspätung frustriert, kann der vollständigen Fahrpreis von der Bahn zurückverlangt werden.
     
  • Bei Reise-Abbruch: Erstattung der nicht gefahrenen Teilstrecke
    Wird die Reise aufgrund der Verspätung nicht fortgesetzt, kann die Bahnreise abgebrochen und eine kostenloser Transport zum Start-Bahnhof erfolgen. Für die nicht gefahrene Teilstrecke steht eine Refundierung in voller Höhe zu.
     

Wenn die Weiterreise nicht möglich ist: Hotel-Übernachtung auf Kosten der Bahn
Gibt es aufgrund der Verspätung keine Möglichkeit weiterzureisen, muss die Bahn eine Übernachtung in einem Hotel sowie die Hin- und Rückfahrt zum Hotel bezahlen, sofern sich dies seitens der Bahn-Gesellschaft organisieren lässt.
Wenn ab dem 7. Juni 2023 die Verspätung durch höhere Gewalt  oder das Verhalten Dritter verursacht wurde und eine Hotelübernachtung erforderlich ist, kann die Bahn diese auf drei Nächte begrenzen.

Durchgangsfahrkarte

Nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782 sind Bahnunternehmen künftig verpflichtet, für alle Teilstrecken einer längeren Verbindung mit Fern- und Regionalzügen eine einheitliche Fahrkarte, eine sogenannte Durchgangsfahrkarte, auszustellen, wenn die Teilstrecken von ihrem Unternehmen oder 100%igen Tochtergesellschaften angeboten werden.

Die in Teilen absolvierte Reise zählt in diesem Fall wie ein einziger Beförderungsvertrag. Bei längeren Reisen mit mehreren Umstiegen sind die Fahrgastrechte folglich für die komplette Strecke gültig.

Bahnunternehmern müssen die Reisenden vor der Buchung eindeutig darüber informiert, ob es sich bei den in einer einzigen Transaktion gekauften Fahrkarten um eine Durchgangsfahrkarte handelt. Andernfalls haftet das Eisenbahnunternehmen so, als ob diese Fahrkarten Durchgangsfahrkarten wären. Die Information, ob es sich bei dem Ticket um eine Durchgangsfahrkarte handelt oder mehrere voneinander unabhängige Beförderungsverträge abgeschossen wurden, muss sich auch auf der Fahrkarte, in der Buchungsbestätigung oder in einer gesonderten Nachricht befinden.

Wurde die Durchgangsfahrkarte bei einem Eisenbahnunternehmen gekauft und wird ein Anschluss verpasst, haftet das Eisenbahnunternehmen in Sachen Erstattung, Weiterfahrt mit geänderter Streckenführung, Entschädigung und Hilfeleistungen wie oben ausgeführt.

Wenn die Durchgangsfahrkarte bei einem Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter, der die Fahrkarten auf eigene Initiative kombiniert hat, erworben wird, ist der Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter, der die Fahrkarte oder Fahrkarten verkauft hat, für die Erstattung des gezahlten Gesamtbetrags zuzüglich einer Entschädigung in Höhe von 75 % dieses Betrags haftbar, wenn ein oder mehrere Anschlüsse verpasst werden (ausgenommen Verspätungen aufgrund höherer Gewalt, siehe oben).

Eingeschränkte Mobilität

Die Neufassung der Verordnung bringt auch einige Verbesserungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen. Diese gelten sowohl im Fern- als auch im Regionalverkehr.

So sollen Menschen mit körperlicher Einschränkung in allen Zügen in der EU ab 07. Juni 2023 ein Recht auf Unterstützung etwa beim Ein- und Aussteigen haben, sofern geschultes Personal im Dienst ist. Wurde der Hilfebedarf vorweg angemeldet, stellt der Bahnhofsbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen sicher, dass die angeforderte Hilfeleistung erbracht wird.

Der Unterstützungsbedarf ist künftig maximal nur noch 24 Stunden vor der Fahrt anzumelden (bisher 48h), wobei einzelne Eisenbahnunternehmen schon jetzt bei bestimmten Bahnhöfen eine kürzere Frist vorsehen.

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