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Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Ein Fahrrad, dessen Elektromotor nur die Tretunterstützung leistet und das über eine Funktion verfügt, die es ermöglicht, bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h ohne Treten zu beschleunigen, wobei diese Funktion jedoch nur nach Muskelkraftbeanspruchung aktiviert werden kann, fällt nicht unter den Begriff „Fahrzeug“ iSv Art 1 Z 1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung-RL (2009/103/EG).

Der Ausdruck „Kfz-Versicherung“ bezieht sich im allgemeinen Sprachgebrauch traditionell auf die Haftpflichtversicherung, die sich aus dem Verkehr mit Fahrzeugen wie Motorrädern, Pkw und Lkw ergibt, die, außer wenn sie außer Betrieb sind, ausschließlich durch mechanische Kraft angetrieben werden.

Maschinen, die nicht ausschließlich durch mechanische Kraft betrieben werden und sich daher nicht ohne den Einsatz von Muskelkraft auf dem Boden fortbewegen können wie das elektrisch unterstützte Fahrrad im konkreten Fall, können bei Dritten voraussichtlich keine Körper- oder Sachschäden verursachen, die in ihrer Schwere oder Menge mit denen vergleichbar sind, die durch auf dem Boden verkehrende Motorräder, Pkw, Lkw oder andere Fahrzeuge verursacht werden können. Diese Maschinen werden ausschließlich durch mechanische Kraft betrieben, wobei letztere eine bestimmte Geschwindigkeit erreichen können, die deutlich höher ist als die, die mit solchen Maschinen erreicht werden kann, und die auch heute noch überwiegend für Verkehrszwecke eingesetzt werden.

Das mit der Richtlinie 2009/103 verfolgte Ziel des Schutzes von Opfern von durch Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen erfordert daher nicht, dass solche Maschinen unter den Begriff „Fahrzeug“ der Richtlinie fallen.

EuGH 12.10.2023 C-286/22 KBC Verzekeringen

Anmerkung: 

- Die Definition des Begriffs „Fahrzeug“ in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung-RL ändert sich zum 23.12.2023. Die neue Definition bestimmt ausdrücklich, dass ein „Fahrzeug“ „jedes Kraftfahrzeug [ist], das ausschließlich maschinell angetrieben wird“, und enthält nähere Bestimmungen zu Gewicht und Geschwindigkeit (in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118).

- Nicht als Kraftfahrzeuge iSd KHVG 1994, sondern als Fahrräder iSd StVO 1960 gelten elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1. einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und 2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

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