Die Konsumentin hatte im Ausgangsfall ihren Koffer zwar nicht mit Name und Adresse gekennzeichnet, der Busfahrer, dem dies auffallen hätte müssen, gab der Konsumentin aber ebenso wenig ein Gepäckband bzw einen Gepäckabschnitt, mit dem der Koffer gekennzeichnet und der Passagierin zugeordnet werden hätte können, als er den Koffer in den nur von außen zugänglichen Gepäckraum im Bauch des Busses räumte. Der Bus hielt auf der Strecke von Wien nach Bratislava an mehreren Haltestellen und die Passagiere, die jeweils ausstiegen, entnahmen selbstständig ihr Gepäck. Die Konsumentin, die als Letztes ausstieg, fand nur noch einen Koffer vor, der nicht ihrer war. Ihr eigener Koffer tauchte nicht mehr auf.
Der OGH entschied nun in dritter Instanz, dass Flixbus grundsätzlich für den Gepäckverlust hafte. Der Busfahrer hätte der betroffenen Konsumentin einen Gepäckschein ausstellen müssen und das Gepäckstück gegen Vorlage des Gepäckscheins aushändigen müssen. Die eigenständige Gepäckentnahme durch die Passagiere erhöhe die Gefahr einer Verwechslung. Der Busfahrer habe hier grob fahrlässig gehandelt. Da die Konsumentin ihr Gepäck jedoch selbst auch nicht gekennzeichnet habe, trage sie ein Mitverschulden. Der Schaden sei daher im Verhältnis 2:1 vom Busunternehmen zu tragen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
OGH 24.4.2020, 7 Ob 184/19p
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Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien