Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Fluggastes von einem österreichischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Sie gilt für Abflüge nach dem 31.März 2011. Für vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Buchungen von Pauschalreisen und Flügen ist keine Flugabgabe zu leisten, wenn der Reisende nachweislich bis zu diesem Datum gebucht hat. Für das Buchungsdatum des Passagiers ist das Reisebüro bzw. der Reiseveranstalter beweispflichtig. Die Abgabenschuld entsteht daher erst, wenn die Pauschalreise oder der Flug nach dem 1.Jänner 2011gebucht wurde und der Abflug ab 1. April 2011erfolgt.
Zwischenlandungen/Transit- und Transferverkehr innerhalb von 24 Stunden bleiben außer Betracht. Auch bei einem Flughafenwechsel für einen Weiterflug innerhalb von 24 Stunden ist der tatsächliche Zielflughafen entscheidend. Fliegt also jemand von Graz über Wien nach New York und retour, so gilt: Abflug ist Graz, Zielflughafen ist New York; Wien dient nur zum Umsteigen und bleibt daher unberücksichtigt. Auch für den Rückflug ist keine Steuer zu entrichten, weil die Flugabgabe nur auf Abflüge ab Österreich erhoben wird.
Die Flugabgabe beträgt für Kurzstrecken € 8,00, für Mittelstrecken € 20,00 und für Langstrecken € 35,00. Ausschlaggebend für die Berechnung der Flugabgabe ist der Zielflughafen, also das planmäßige Ende der Flugbeförderung. Die Staatsgebiete (Zielflughäfen) der Kurzstrecke und der Mittelstrecke sind im Flugabgabegesetz taxativ angeführt. Alle dort nicht angeführten Staatsgebiete (Zielflughäfen) gelten als Langstrecke.
Offenbar versuchen einige Reiseveranstalter aus der Abgabe, die das Reisebudget der Konsumenten ja schon belastet, einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften, indem sie zusätzlich zur Flugsteuer einen "Aufschlag" verrechnen. Ein derartiges "Körberlgeld" der Reiseveranstalter halten wir für rechtswidrig.
Wir raten Reisenden daher, sich nach der Höhe der verlangten Flugabgabe zu erkundigen, wenn diese auf der Buchung nicht explizit ausgewiesen sind. Sollte die verlangte Flugabgabe höher als die gesetzlich vorgeschriebene sein, dann bezahlen sie den Aufschlag nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung.