Seit vergangener Woche halten Flugannullierungen der "Fly Niki"-Mutter Air Berlin PLC & Co Luftverkehrs KG und der TUIfly GmbH KonsumentInnen in Atem und am Flughafen fest.
Sowohl bei Air Berlin als auch bei TUIfly kam es zu massiven Einschränkungen des Flugverkehrs, zahlreiche Flüge wurden annulliert. Als Grund dafür gelten Krankmeldungen der Crew-Mitglieder.
Medien spekulieren hingegen, hinter den Krankmeldungen stecke der Protest der Airline-MitarbeiterInnen, die aufgrund der geplanten Konzernumstrukturierung auch mit einem Abbau von Arbeitsplätzen konfrontiert wären.
Betroffene Passagiere, denen trotz Vorlage eines gültigen Tickets und rechtzeitigen Erscheinens am Gate die Beförderung verweigert wurde, oder die von einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden oder von einer Flugannullierung betroffen waren, können Ausgleichszahlungen gegenüber jener Airline, die den betreffenden Flug ausführte oder ausführen hätte sollen, geltend machen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen EUR 250,- und EUR 600,-.
Der Auffassung der Airlines, dass es sich bei den vermehrt auftretenden Krankmeldungen um einen außergewöhnlichen Umstand handle, der das Unternehmen von der Pflicht, Ausgleichszahlungen zu leisten, entbinde, ist nicht zu folgen:
Dass MitarbeiterInnen der Fluggesellschaft erkranken und deshalb ihre vorgesehenen Aufgaben nicht erfüllen können, ist allein der betrieblichen Sphäre des Unternehmens zuzurechnen. Dieser Umstand ist als gewöhnliches Unternehmerrisiko anzusehen, weshalb die Fluggesellschaft Vorkehrungen treffen muss, damit rechtzeitig Ersatz zur Verfügung steht und die Beförderung planmäßig erfolgen kann.
Die Fluggesellschaft kann sich demnach nicht darauf berufen, dass ein außergewöhnlicher, von ihr nicht zu beherrschender Umstand vorliege. Betroffene Passagiere haben Anpruch auf Ausgleichsleistungen.
Wenn Sie von der Fluggesellschaft informiert wurden, dass keine Ausgleichszahlungen geleistet werden, können sich an den Verein für Konsumenteninformation und an das Europäische Verbraucherzentrum wenden.
Dass auch bei Auftreten gehäufter Krankmeldungen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, wird der VKI erforderlichenfalls auch gerichtlich klären.