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Fluggastrechte: Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach Länge der Direktverbindung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, dass sich die Höhe von Ausgleichszahlungen nach der Distanz zwischen dem ursprünglichen Abflugsort und dem Endziel bemisst; es ist also nicht auf die tatsächlich zurückgelegten Flugstrecken bei einer Umsteigeverbindung abzustellen.

Für den Fall, dass Flüge annulliert werden, Fluggästen die Beförderung verweigert wird oder sie ihr Endziel mit einer großen Verspätung (ab 3 Stunden) erreichen, sieht die Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) unter anderem einen Anspruch auf sogenannte Ausgleichsleistungen, also Entschädigungszahlungen von EUR 250,-, EUR 400,- bzw. EUR 600,- pro Fluggast, vor.

Die Anspruchshöhe bemisst sich nach der Flugdistanz. Gestaffelt werden Flüge mit einer Distanz bis 1.500 km (EUR 250,-), bis 3.500 km (EUR 400,-) und alle sonstigen Flüge (EUR 600,-)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass bei einer Umsteigeverbindung mit Anschlussflügen nicht die einzelnen Flugstrecken zu addieren sind, sondern die Distanz der Direktverbindung für die Höhe der Ausgleichszahlungen maßgeblich ist: Für die Verbindung Rom - Hamburg, die die Flüge Rom - Brüssel und den Anschlussflug Brüssel - Hamburg umfasst, ist demnach nur die direkte Entfernung Rom - Hamburg für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen maßgeblich; diese Strecke beträgt unter 1.500 km. Für diese Verbindung können demnach nur Ausgleichsleistungen iHv EUR 250,- geltend gemacht werden, obwohl die einzelnen Teilstrecken Rom - Brüssel und Brüssel - Hamburg insgesamt eine Distanz von mehr als 1.500 km ergeben.

Wie die Höhe von Ausgleichsleistungen im Falle von Umsteige- und Anschlussverbindungen zu ermitteln ist, war zuvor strittig. Nach Ansicht des EuGH sei diese Art der Berechnung geboten, da Fluggäste, die eine Verbindung mit Anschlussflügen gebucht haben, dieselben Ansprüche haben sollten, wie jene, die Direktflüge buchten: Etwaige Unterschiede bei der tatsächlich zurückgelegten Entfernung hätten für sich gesehen keinen Einfluss auf das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, die Fluggästen entstanden sind.

EuGH 07.09.2017, C-559/16 (Bossen u.a. / Brussels Airlines SA/NV)

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