Nach dieser VO haben Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung und auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen, wenn Umstände, die in der Sphäre der Airline liegen, zur Nichtbeförderung gegen den Willen der Reisenden führt. Ein Defekt und Totalausfall der Gepäcksortierungsanlage und die damit einhergehende Verzögerungen beim Check- fallen in die Sphäre der Airline. Nach dem HG Wien als Berufungsgericht fällt die gesamte Organisation der Abfertigung in den Verantwortungsbereich der Airline, sodass auch jene Passagiere als rechtzeitig zur Abfertigung eingetroffen zu gelten haben, die unter Berücksichtigung der beim heutigen Flugverkehr üblicherweise auftretenden Wartezeiten am Flughafen eintreffen und sich bei den Check-in-Schaltern anstellen. Passagiere, die dennoch einen Flug versäumen, haben daher die Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO.
Fluggastrechte von Gericht bestätigt
Reisende, die sich am Flughafen in der Warteschlange zum Check-In Schalter anstellen, finden sich rechtzeitig zur Abfertigung iSd Fluggastrechte-VO 261/2004 ein.
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Urteil: Fluggastrechte von Gericht bestätigt - 20.5.2009
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1982