Dem Urteil des Landgerichtes Berlin liegt eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die spanische Fluglinie Iberia zugrunde. Iberia hatte auf seinen deutschsprachigen Internetseiten E-Mail-Adressen nur für Teilnehmer am Vielfliegerprogramm Iberia Plus genannt. Kunden sollten sich zuerst unter Angabe persönlicher Daten als Mitglied anmelden, um unter Angabe der ihnen zugewiesenen Mitgliedsnummer eine E-Mail an die Fluggesellschaft schreiben zu können. Zudem mussten Nutzer erst einmal zahlreichen Links folgen, um Mitglied zu werden.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die auch in Spanien umgesetzt wurde. Danach muss ein Unternehmen auf der Internetseite seine E-Mail-Adresse einfach zugänglich machen und eine direkte und effektive Kommunikation ermöglichen. Das Procedere bei Iberia, wo die Nutzung der E-Mail-Adresse von der Teilnahme an einem Kundenbindungsprogramm abhängig ist, sei dagegen keine einfach verfügbare Information und ermögliche auch keine effektive Art der Kommunikation.
LG Berlin vom 2.11.2010 (15 O 41/10)