Zum Inhalt

Fluggesellschaft muss für jeden per E-Mail erreichbar sein

Eine Fluggesellschaft muss auf ihrer Internetseite eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben, die einfach auffindbar ist und von jedem genutzt werden kann.

Dem Urteil des Landgerichtes Berlin liegt eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die spanische Fluglinie Iberia zugrunde. Iberia hatte auf seinen deutschsprachigen Internetseiten E-Mail-Adressen nur für Teilnehmer am Vielfliegerprogramm Iberia Plus genannt. Kunden sollten sich zuerst unter Angabe persönlicher Daten als Mitglied anmelden, um unter Angabe der ihnen zugewiesenen Mitgliedsnummer eine E-Mail an die Fluggesellschaft schreiben zu können. Zudem mussten Nutzer erst einmal zahlreichen Links folgen, um Mitglied zu werden.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die auch in Spanien umgesetzt wurde. Danach muss ein Unternehmen auf der Internetseite seine E-Mail-Adresse einfach zugänglich machen und eine direkte und effektive Kommunikation ermöglichen. Das Procedere bei Iberia, wo die Nutzung der E-Mail-Adresse von der Teilnahme an einem Kundenbindungsprogramm abhängig ist, sei dagegen keine einfach verfügbare Information und ermögliche auch keine effektive Art der Kommunikation.

LG Berlin vom 2.11.2010 (15 O 41/10)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang