Ein Verbraucher hatte bei Germanwings übers Internet mehrere Flugtickets nach Korfu gebucht. Am Flughafen kam die böse Überraschung: Die reservierten Plätze waren vergeben, die Maschine ausgebucht. Germanwings hatte die Flüge einfach storniert, weil die Ticketzahlung per Kreditkarte fehlgeschlagen war. Dazu war die Airline nach einer Klausel in ihren Geschäftsbedingungen sogar berechtigt, ohne den Kunden zuvor über die gescheiterte Zahlung zu informieren. Weil der Kunde die Flüge kurzfristig zu einem viel höheren Preis bei einer anderen Gesellschaft buchen musste, entstand ihm ein Schaden von 2.350 Euro. Es war nicht einmal klar, ob er bei der Buchung die Kartennummer falsch eingetippt hatte oder der Fehler bei der Kreditkartenfirma oder der Fluggesellschaft lag.
Es gebe keine Rechtfertigung dafür, den Kunden nicht zumindest per Email vom Scheitern des Zahlungsversuchs zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einzuräumen, begründeten das Gericht. Auch wenn der Kunde die Zahlungsfrist versäume, dürfe die Fluggesellschaft erst nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus untersagte das Gericht die Verwendung einer Klausel, nach der Germanwings sofort die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) informieren darf, wenn sie den Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann oder der Kunde nicht fristgemäß zahlt. Die Klausel verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Weitergabe "weicher" Daten an die Schufa ist nur dann zulässig, wenn sich das Unternehmen im Einzelfall davon vergewissert, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit beruht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
LG Dortmund, 15.05.2009, Az. 8 O 400/08