Das Buchungssystem einer Fluglinie war so ausgestaltet, dass der Kunde nach der Wahl des Flugziels und Datums eine Tabelle vorfand, in der der Flugpreis für den ausgewählten Flugdienst sowie - gesondert ausgewiesen - Steuern und Gebühren, der Kerosinzuschlag und die Summe der genannten Preisbestandteile angegeben wurden. In einem Feld unter dieser Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die Bearbeitungsgebühr sowie darunter der Endpreis pro Person für den gewählten Flug ausgewiesen. Erst nachdem der Kunde die erforderlichen Daten eingegeben hatte, wurde der endgültige Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr angezeigt.
Gem Art 23 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
Dh laut EuGH, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.
Dies gilt für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen, einschließlich der für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angebotenen Preise. Daher muss ein solches elektronisches Buchungssystem den zu zahlenden Endpreis nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst auszuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird.
EuGH 15.1.2015, C-573/13 (Air Berlin/VzBv)
Anmerkung:
- Das beschriebene Problem stellt sich heute weniger bei Fluglinien als bei Online-Reisebüros; dort werden diverse Gebühren oft erst zu spät angezeigt.