Zwei Konsumenten hatten im Herbst 2019 einen Flug mit der AUA in die USA und retour für 24.8.2020 bzw 5.9.2020 gebucht. Insgesamt bezahlten sie dafür EUR 2.085,--. Wegen der COVID-19-Pandemie verhängten die USA im März 2020 ein Einreiseverbot für Nicht-US-Staatsbürger aus dem Schengen-Raum, das auch im geplanten Reisezeitraum der Konsumenten unverändert aufrecht war. Im geplanten Reisezeitraum galt für die USA auch eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums. Mitte August 2020 stornierten daher die Konsumenten ihren Flug. Der Vermittler, über den sie den Flug gebucht hatten, teilte ihnen mit, dass nach Rücksprache mit der AUA bei einem Storno lediglich EUR 65,-- pro Ticket refundiert würden, da der gebuchte Flug von keiner Streichung betroffen sei; alternativ biete die Fluglinie eine einmalige kostenlose Umbuchung bis Ende Jänner 2021 an.
Der Flug fand tatsächlich statt, die Konsumenten nahmen diesen jedoch aus den oben genannten Gründen nicht wahr.
Da die AUA keine Refundierung vornahm, klagte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums für die Konsumenten auf Rückzahlung vom Flugpreis in Höhe von EUR 2.085,-- und argumentierte unter anderem damit, dass die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag weggefallen sei. Eine Reise zum vereinbarten Zeitpunkt war für die Konsumenten unzumutbar. Die AUA erhob keinen Einspruch gegen die Klage und zahlte nun die gesamte Summe an die Konsumenten.
„Um sich erfolgreich auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, muss die Änderung der Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar gewesen sein. Buchen Konsumenten jetzt einen Flug für die nächsten Monate, werden sie daher nicht mehr damit argumentieren können, dass die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen nicht vorhersehbar waren,“ warnt der VKI.
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien