Ein Konsument kaufte bei einem KfZ-Händler einen Gebrauchtwagen per E-Mail. Er wurde nicht über das Rücktrittsreche bei Fernabsatzgeschäften informiert. Nach ca 11 Monaten trat der Konsument vom Kaufvertrag zurück und verlangte den gesamten Kaufpreis zurück.
Bei einem Fernabsatzgeschäft muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss über das Rücktrittsrecht informieren. Vom Rücktrittsrecht kann bei Kaufverträgen binnen 14 Tagen ab Übergabe Gebrauch gemacht werden. Informiert der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Eine weitere Konsequenz der nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Rücktrittsrecht ist, dass der Verbraucher nicht für einen Wertverlust der Ware einzustehen hat.
Der Klage wurde daher stattgegeben.
OGH 20.5.2020, 6 Ob 36/20t