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Folgen einer missbräuchlichen Klausel

Das LG Eisenstadt bestätigt als zweitinstanzliches Gericht die Ansicht des VKI, dass bei Wegfall einer missbräuchlichen Klausel, der Unternehmer nicht den Anspruch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann. Vielmehr soll nach der Rechtsprechung des EuGH die Klausel schlicht unangewendet bleiben. Diese Konsequenz soll eine Abschreckungswirkung haben, sodass Unternehmer nicht missbräuchliche Klauseln verwenden.

Konsumenten schlossen bei einer Messe einen Kaufvertrag über eine Küche ab. In der folgenden Woche traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer verlangte 20% vom Kaufpreis als Stornogebühr (dh konkret: EUR 2.100,60). Die zugrundeliegende Klausel war aber für die Käufer gröblich benachteiligend und daher unzulässig. Dies stellte der OGH in einem vom VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - geführten Verfahren fest (3 Ob 237/16y).

Einige Monate nach dem OGH-Urteil verlangte der Verkäufer über seinen Anwalt wiederum Geld von den Konsumenten und zwar diesmal EUR 3.374,40, diesmal aber mit einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich § 1168 Abs 1 ABGB. Es kam erneut zum Prozess.

Nun liegt hierzu das zweitinstanzliche Urteil vor. Dieses gibt dem VKI wiederum Recht.

Zum einen liegt eine res iudicata vor, dh es wurde bereits über diesen Anspruch ein Verfahren geführt, in dem der Unternehmer damals alle Rechtsgrundlagen vorbringen hätte können.

Zum anderen darf bei Missbräuchlichkeit einer Klausel in der Regel nicht ein Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen erfolgen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.4.2019)

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
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LG Eisenstadt 11.4.2019, 13 R 147/18t

Up date: Die Entscheidung ist rechtskräftig: s OGH 29.8.2019, 1 Ob 122/19w.

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