Zum Inhalt

Folgen einer missbräuchlichen Klausel

Das LG Eisenstadt bestätigt als zweitinstanzliches Gericht die Ansicht des VKI, dass bei Wegfall einer missbräuchlichen Klausel, der Unternehmer nicht den Anspruch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen kann. Vielmehr soll nach der Rechtsprechung des EuGH die Klausel schlicht unangewendet bleiben. Diese Konsequenz soll eine Abschreckungswirkung haben, sodass Unternehmer nicht missbräuchliche Klauseln verwenden.

Konsumenten schlossen bei einer Messe einen Kaufvertrag über eine Küche ab. In der folgenden Woche traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer verlangte 20% vom Kaufpreis als Stornogebühr (dh konkret: EUR 2.100,60). Die zugrundeliegende Klausel war aber für die Käufer gröblich benachteiligend und daher unzulässig. Dies stellte der OGH in einem vom VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - geführten Verfahren fest (3 Ob 237/16y).

Einige Monate nach dem OGH-Urteil verlangte der Verkäufer über seinen Anwalt wiederum Geld von den Konsumenten und zwar diesmal EUR 3.374,40, diesmal aber mit einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich § 1168 Abs 1 ABGB. Es kam erneut zum Prozess.

Nun liegt hierzu das zweitinstanzliche Urteil vor. Dieses gibt dem VKI wiederum Recht.

Zum einen liegt eine res iudicata vor, dh es wurde bereits über diesen Anspruch ein Verfahren geführt, in dem der Unternehmer damals alle Rechtsgrundlagen vorbringen hätte können.

Zum anderen darf bei Missbräuchlichkeit einer Klausel in der Regel nicht ein Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen erfolgen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.4.2019)

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
Volltextservice
LG Eisenstadt 11.4.2019, 13 R 147/18t

Up date: Die Entscheidung ist rechtskräftig: s OGH 29.8.2019, 1 Ob 122/19w.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang