Ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Eingang des Auskunftsbegehrens zu beantworten.
Eine Person, die ein Auskunftsbegehren stellt, kann im Rahmen von Datenschutzbestimmungen oder AGB nicht angehalten werden, den Antrag - bei sonstiger Ungültigkeit - an eine bestimmte Adresse oder auf bestimmte Weise übermitteln zu müssen. Die betroffene Person hat einzig dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag nachweislich in den Machtbereich des Verantwortlichen gelangt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Datenschutzbehörde 22.2.2019, DSB-D124.098/0002-DSB/2019