Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte vor kurzem in einem polnischen Anlassfall (C-260/18, Dziubak) zu beurteilen, was die Folgen einer unzulässigen Wechselkursklausel in einem Fremdwährungskredit sind.
Bei der Auszahlung des Kredites war der von der Bank einseitig bestimmte Währungsumrechnungskurs für den Ankauf dieser Währung verwendet worden. Bei der Rückzahlung der monatlichen Kreditraten war der jeweilige Verkaufskurs zur Berechnung herangezogen worden. Es handelte sich hierbei um eine missbräuchliche und daher unwirksame Klausel.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darf bei einem Verbrauchergeschäft eine missbräuchliche Klausel gar nicht angewandt werden und ist in der Regel ersatzlos zu streichen. Diese Folge soll der Abschreckung dienen, damit Unternehmer keine rechtswidrigen Klauseln benutzen. Kann der Vertrag ohne diese Klausel nicht aufrecht bleiben, fällt in der Regel der gesamte Vertrag weg. Davon macht der EuGH dann eine Ausnahme, wenn die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher nachteilige Folgen hätte.
Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich in einer mit dem oben beschriebenen polnischen Kredit vergleichbaren Konstellation entscheiden würde, ist derzeit nicht absehbar. Für Österreich ist nämlich nicht geklärt, welche Rechtsfolgen an eine rechtlich fragliche Klausel zur Währungsumrechnung geknüpft werden können. Es ist daher aktuell unklar, ob - wie medial berichtet - ein derartiger Vertrag für nichtig zu erklären wäre. Weiters ist unklar, ob in der Folge der Kredit einfach in Euro zurückgezahlt werden kann und das Wechselkursverlust bei der Bank verbleibt. Diese Rechtsfragen müssen erst vor österreichischen Gerichten geklärt werden. Der VKI wird diese Rechtsfragen klären, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die Fremdwährungskreditverträge, die dem VKI aktuell vorliegen, waren durchaus unterschiedlich gestaltet.
In vielen Verträgen waren solche Wechselkursklauseln überhaupt nicht enthalten, sodass die vorliegende Entscheidung des EuGH aus heutiger Sicht gar nicht anwendbar ist.
In anderen Verträgen mit einer Vereinbarung zum Wechselkurs ist zunächst zu überprüfen, ob es sich um eine unzulässige Klausel handelt. Sofern die Klausel unzulässig ist - was etwa bei Verträgen der Erste Bank der Fall ist - könnten die oben beschrieben Rechtsfolgen zur Anwendung kommen.
Sofern Rechtsschutzdeckung besteht, ist zu empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen und mögliche Ansprüche gegenüber der Bank zu verfolgen. Wir weisen darauf hin, dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag schon bereits bei Abschluss des Kreditvertrages bestanden haben muss. Finanzierungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) sind außerdem oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ("Bauherrenausschluss").
Ohne Bestehen einer Rechtsschutzdeckung ist eine Anwaltsbeauftragung wirtschaftlich sehr sorgfältig abzuwägen.