Zum Inhalt
Blick auf Konzertbuehne
Bild: Sesare Andrea Ferrari/shutterstock

Frequency 2020 - Unzulässige Regelung über Auszahlung des Kaufpreises

, aktualisiert am

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die musicnet entertainment GmbH geklagt. Diese ist ua Veranstalter des Frequency Festivals (FQ). Für Kund:innen, die bereits ein Ticket für das FQ 2020 erworben hatten, es aber gegen ein Ticket für das FQ 2021 tauschten, sah der Veranstalter erst für 1.1.2024 die Möglichkeit vor, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Das OLG Wien gab dem VKI recht, die Vorgehensweise verstößt gegen das KuKuSpoSiG. Ein für das FQ 2020 gezahlter Eintrittspreis ist ab 1.1.2023 zurückzuzahlen, sofern bislang keine Gegenleistung geboten wurde. 

Das OLG Wien gab dem VKI recht, die Vorgehensweise verstößt gegen das KuKuSpoSiG. Ein für das FQ 2020 gezahlter Eintrittspreis ist ab 1.1.2023 zurückzuzahlen, sofern bislang keine Gegenleistung geboten wurde. 

Die musicnet entertainment GmbH veranstaltet seit vielen Jahren das Frequency Festival (FQ). Im Jahr 2020 fiel es auf Grund der Covid-19-Pandemie aus. Kund:innen wurde vom Veranstalter angeboten, ihr Ticket auf das FQ21 zu tauschen („swappen“). 90% der FQ20-Tickets wurden gegen Tickets für das FQ21 geswappt. Im Jahr 2021 fiel das FQ aus demselben Grund abermals aus. Wiederum gab es das Angebot, das Ticket für das FQ22 zu swappen. Der Veranstalter erteilte jenen, die dieses Angebot nicht in Anspruch nehmen wollten, eine Information über die Gutscheinregelung – anstelle der Rückzahlung kann laut Gesetz ein Gutschein über den Betrag ausgegeben werden. Weiters war folgender Satz auf der Homepage zu lesen: Solltest du den Gutschein bis 31.12.2023 nicht einlösen, kannst du ihn dir laut Gesetz auszahlen lassen.

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) erlaubte einem Veranstalter, bei einem Ausfall der Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie, Besucher:innen bzw Teilnehmer:innen anstelle der Rückzahlung einen Gutschein zu geben. Die Regelung, welcher Teil ausbezahlt werden muss und zu welchem Betrag ein Gutschein gegeben werden darf, ist gestaffelt: Bis zu EUR 70,- darf ein Gutschein gegeben werden, bei einem Betrag über EUR 70,- bis zu EUR 250,- kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,- einen Gutschein geben, der darüberhinausgehende Betrag ist auszubezahlen. Wenn das zu erstattende Entgelt den Betrag von EUR 250,- übersteigt, hat der Veranstalter den Betrag von EUR 180,- zurückzuzahlen; für den EUR 180,- übersteigenden Teils kann er einen Gutschein geben. Bei mehrtägigen Veranstaltungen (z.B. einem Musikfestival) kann der Veranstalter für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen gesonderten Gutschein von bis zu 70 Euro begeben, entschied derweil der Oberste Gerichtshof. Bei Veranstaltungsabsagen 2020 bis Mitte 2021 muss ein solcher Gutschein, sollte er bis 31.12.2022 nicht eingelöst worden sein, vom Veranstalter auf Aufforderung unverzüglich ausbezahlt werden. Die musicnet entertainment GmbH gab Kund:innen jedoch zu verstehen, die Auszahlung sei frühestens mit 1.1.2024 möglich, ein ganzes Jahr später.

Das OLG Wien gab nun dem VKI recht, dass diese Regelung für jene Kund:innen, die ihr Ticket bereits für das FQ 2020 erworben hatten, unzulässig sei und sich Kund:innen den ausgestellten Gutschein ab 1.1.2023 auszahlen lassen können und nicht wie in der Klausel vorgesehen ab dem 1.1.2024.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 17.01.2023, 33 R 93/22x

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von Temu I

Unterlassungserklärung von Temu I

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

Unterlassungserklärung des Hoffman-Vereins

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Hoffman-Verein wegen dreier Klauseln in ihrem Aufnahmeantrag (Vermittlungs- und Organisationsvertrag) abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang