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Frequency Festival
Bild: dwphotos/Shutterstock

Frequency Festival: VKI unterstützte Konsumenten bei Rückzahlungsanspruch

Veranstalter wendete die Regelungen des KuKuSpoSiG auch auf Buchungen für Übernachtungen an

Ein Konsument erwarb einen 3-Tages Pass für das Frequency-Festival. Das Festival hätte im August 2021 stattfinden sollen, wurde aber vom Veranstalter, der musicnet entertainment GmbH, aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt. Für die Unterbringung in einem Beduinen-Zelt für fünf Personen während der geplanten dreitägigen Festivaldauer zahlte der Konsument ein zusätzliches Entgelt von EUR 417,99. Bei dem ihm für die Beherbergung in dem Zelt ausgestellten „Voucher“ handelt es sich ausdrücklich um keine Eintrittskarte für das Festival; dies ist auf dem „Voucher“ groß vermerkt. Aufgrund der Absage des Festivals konnte der Konsument auch von der Beherbergungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen.

Das vom Konsumenten direkt für die Veranstaltung erworbene Ticket (Festivalpass) fällt in den Anwendungsbereich des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes (KuKuSpoSiG). Dieses Gesetz sieht vor, dass bei Entfall eines Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses aufgrund der COVID-19-Pandemie unter anderem im Jahr 2021 der Veranstalter anstelle des Eintrittspreises bis zu einem bestimmten Betrag einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag ausgeben kann.

Der Veranstalter lehnte aber auch eine Rückzahlung des Entgelts für die Beherbergung pauschal unter Verweis auf das KuKuSpoSiG ab. Dies auch nach außergerichtlicher Intervention durch den VKI.

Der VKI argumentierte, dass jenes zusätzliche Entgelt, welches der Konsument für die Beherbergung während der Festivaldauer gesondert entrichtet hatte, nicht in den Anwendungsbereich des KuKuSpoSiG falle, da es sich bei einer Beherbergung nicht um ein Kulturereignis iSd § 1 Abs 1 1. Satz KuKuSpoSiG handle, sodass für dieses Entgelt die allgemeinen werkvertraglichen Regelungen zur Anwendung gelangen, wonach das Entgelt für die Beherbergung in diesem Fall zur Gänze zurückzuzahlen ist.

Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage auf Rückzahlung der EUR 417,99 ein. Nach Klagseinbringung zahlte die musicnet entertainment GmbH dem Konsumenten den Betrag für die Beherbergung zur Gänze zurück.

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