Das Kapitalmarktgesetz (KMG) sieht vor, dass Ansprüche aus der Prospekthaftung (zB gegen den Emittenten) binnen 10 Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend zu machen sind (§ 22 Abs 7 KMG 2019).
Der OGH sprach nun erneut aus, dass diese Spezialregelung die allgemeinen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB (3jährige Verjährung ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und absolute 30jährige Verjährungsfrist) verdrängt. Die Frage, wie lange Ansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden können, ist im KMG vielmehr abschließend geregelt.
OGH 24.9.2019, 8 Ob 14/19w