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FTI-Insolvenz
Bild: Ralf Liebhold / Shutterstock

Der deutsche Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH ist pleite. Was betroffene Reisende jetzt tun können

Am Montag, den 3. Juni 2024 hat die FTI Touristik GmbH, Dachgesellschaft der FTI GROUP, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Laut Auskunft von FTI sind generell alle bei dem Reiseanbieter FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen betroffen. Dies beinhaltet laut Auskunft der FTI die Marken FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die Marke 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra GmbH, sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper. Die betroffenen Leistungen konnten in Reisebüros, auf Online-Buchungsplattformen wie Sonnenklar.tv, Check24, Ab-In-den-Urlaub, HolidayCheck, etc. oder auf den Buchungsplattformen der FTI (fti.de, fti.at, fti.ch, fti.nl, 5vorflug.de, drive.de, ...) gebucht werden.

Wir bieten einen kurzen Überblick über die Rechte von betroffenen Reisenden:

a) Gesicherte Pauschalreisen

Die Pauschalreise-RL sichert Ansprüche von Verbraucher:innen im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters oder eines Reisevermittlers. Geschützt sind vor allem Pauschalreisen (das ist eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung) und bestimmte verbundene Reiseleistungen (hier werden von einem Unternehmer mehrere separate Verträge mit verschiedenen Leistungserbringen vermittelt)

Betroffene Verbraucher:innen, die bei FTI Touristik eine Pauschalreise gebucht hatten, können ihre Ansprüche beim Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) geltend machen:

Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH,

Adresse: Sächsische Straße 1, 10707 Berlin, 

Notfallnummer: +49 (0)89 710 45 14 98

E-Mail: kontakt@drsf.reise

Betroffene Reisende, die bei FTI Touristik eine Pauschalreise gebucht haben, haben ein Recht auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt. Auch etwaige notwendige Aufwendungen für die Rückbeförderung, wie etwa die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind, können über die DRSF geltend gemacht werden. Müssen Reisende wegen der Insolvenz vor Ort nochmals Leistungen erbringen, zB an Hoteliers, so können auch diese Ansprüche geltend gemacht werden. Verbraucher sollten jedenfalls alle Zahlungen, die sie nun noch zusätzlich leisten mussten, gut dokumentieren.

Steht die Abreise betroffener Kunden noch bevor, so ist es wichtig, die Reise nicht selbst zu stornieren, da die Ansprüche sonst unter Umständen nicht von der Insolvenzabsicherung gedeckt sind.

b) Anmeldung im Insolvenzverfahren

Forderungen, die nicht von der Insolvenzabsicherung im Sinne der Pauschalreise-RL abgesichert sind, können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH wurde beim Amtsgericht München gestellt.

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