Gemäß § 14 der Allgemeinen Bedingungen für den Unfallschutz des Versicherers
(AUVB 2016) muss die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht besitzen, die zum Lenken dieses Kraftfahrzeugs vorgeschrieben ist.
Der Ehegatte der Klägerin (= Bezugsberechtigte für die Versicherungsleistung) verstarb bei einem Motorradunfall im Iran. Der Verstorbene verfügte zwar über einen gültigen Führerschein der Republik Österreich für die Fahrzeugklasse B, nicht jedoch für die Fahrzeugklasse A1.
Der OGH bestätigte die Leistungsfreiheit des Versicherers:
Dass ein Versicherer mit Sitz in Österreich bei einem in Österreich wohnhaften Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt der Kalkulierbarkeit des Risikos bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen von Staaten außerhalb der Europäischen Union (wie hier: Iran) maßgeblich von der nationalen Rechtslage abweichen und auch schwer ermittelbar sein können, aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder ungewöhnlich noch unerwartet.
Der Umstand allein, dass andere Versicherer nicht auf die österreichische Rechtslage abstellen, macht die Klausel ebenfalls nicht ungewöhnlich, hat doch die bloße Verbreitung einer Klausel grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob sie als im redlichen Verkehr üblich anzusehen ist.
Die klare und leicht auffindbare Klausel ist somit zusammengefasst weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB noch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.