Zum Inhalt

Garantie "gegen Herstellungsfehler"

Der Käufer eines Autos, zu dem der Verkäufer eine Garantie "gegen Herstellungsfehler" gegeben hat, trägt die Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls.

Der Kläger begehrte Ersatz der Kosten für die Reparatur eines Motorschadens, der im Zuge einer Bergabfahrt an seinem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug eingetreten war. Er berief sich auf eine ihm im Kaufvertrag eingeräumte Garantie (Garantie "gegen Herstellungsfehler").

Im Fall einer Garantie (Anm: Nicht zu verwechseln mit der Gewährleistung!) trägt derjenige, der sich auf die Garantie berufen möchte (hier der Käufer des Autos) die Beweislast für den Eintritt eines Garantiefalls. Dieser Nachweis ist dem Autokäufer hier nicht gelungen. Allein mit dem Beweis eines Motorschadens liegt der Nachweis für den Garantiefall noch nicht vor; es gibt hier eine Mehrzahl von möglichen Ursachen.

Die Klage wurde abgewiesen.

OGH 23.1.2019, 1 Ob 1/19g

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der AUA

Unterlassungserklärung der AUA

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die AUA wegen 17 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.

Unterlassungserklärung von Ryanair

Unterlassungserklärung von Ryanair

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Ryanair DAC. wegen 31 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang