Der Kläger begehrte Ersatz der Kosten für die Reparatur eines Motorschadens, der im Zuge einer Bergabfahrt an seinem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug eingetreten war. Er berief sich auf eine ihm im Kaufvertrag eingeräumte Garantie (Garantie "gegen Herstellungsfehler").
Im Fall einer Garantie (Anm: Nicht zu verwechseln mit der Gewährleistung!) trägt derjenige, der sich auf die Garantie berufen möchte (hier der Käufer des Autos) die Beweislast für den Eintritt eines Garantiefalls. Dieser Nachweis ist dem Autokäufer hier nicht gelungen. Allein mit dem Beweis eines Motorschadens liegt der Nachweis für den Garantiefall noch nicht vor; es gibt hier eine Mehrzahl von möglichen Ursachen.
Die Klage wurde abgewiesen.
OGH 23.1.2019, 1 Ob 1/19g