Ein positiver Aufschlag kann durch einen negativen Indikator teilweise bis ganz aufgezehrt werden. Eine Auslegung der Vertragsklausel dahin, dass der Indikator einseitig mit Null angesetzt werde, steht im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weshalb ein solches Ergebnis nicht in Betracht komme.
OGH 28.6.2017, 9 Ob 35/17p
Anmerkung:
Dem Argument mancher Banken, die sich weigern, zu Unrecht verlangte Zinsen zurückzuerstatten, dass es hierzu noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt, wird der Boden unter den Füßen weggezogen.