Zum Inhalt

Generalanwalt bestätigt Fluggastrechteverordnung

Die Fluggesellschaften bleiben voraussichtlich weiterhin zu Betreuungsleistungen bei Flugverspätungen und darüber hinaus zu Ausgleichsleistungen bei Anullierungen von Flügen verpflichtet.

Die in Frage stehende Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/04) gewährt seit 17.02.2005  bei Verspätungen Betreuungsleistungen und überdies bei Überbuchung und Anullierung eine Ausgleichsleistung, deren Höhe abhängig von der Fluglänge ist. Insbesondere die Billigfluganbieter sehen in der pauschalierten Ausgleichsleistung und den zu erbringenden Betreuungsleistungen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber jenen Fluglinien, die ihre Tickets zu höheren Preisen verkaufen.

In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH hat der Generalanwalt die inkrimminierten Bestimmungen über die Anspüche der Fluggäste bei Annullierung und Verspätung von Flügen jedoch für gültig erklärt.

Der englische High Court of Justice hatte im Rahmen einer Klage des Weltluftfahrtverbandes (IATA) sowie der European Low Fares Airline Association (ELFAA) den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung bezüglich der Gültigkeit der Bestimmungen in der Fluggastrechteverordnung ( Nr. 261/04) über die Ansprüche der Fluggäste bei Annullierung und Verspätung von Flügen  ersucht. Die IATA vertritt die Interessen von rund 270 Fluggesellschaften aus der Gemeinschaft und Drittstaaten. Die ELFAA ist eine Vereinigung von zehn europäischen Billigflug-Gesellschaften.

Das EU-Gericht in Luxemburg schließt sich häufig der Entscheidung des Generalanwalts an. Mit dem abschließenden Urteil ist aber wohl erst in einigen Monaten zu rechnen.

Lesen Sie mehr...

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang