Die in Frage stehende Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/04) gewährt seit 17.02.2005 bei Verspätungen Betreuungsleistungen und überdies bei Überbuchung und Anullierung eine Ausgleichsleistung, deren Höhe abhängig von der Fluglänge ist. Insbesondere die Billigfluganbieter sehen in der pauschalierten Ausgleichsleistung und den zu erbringenden Betreuungsleistungen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber jenen Fluglinien, die ihre Tickets zu höheren Preisen verkaufen.
In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH hat der Generalanwalt die inkrimminierten Bestimmungen über die Anspüche der Fluggäste bei Annullierung und Verspätung von Flügen jedoch für gültig erklärt.
Der englische High Court of Justice hatte im Rahmen einer Klage des Weltluftfahrtverbandes (IATA) sowie der European Low Fares Airline Association (ELFAA) den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung bezüglich der Gültigkeit der Bestimmungen in der Fluggastrechteverordnung ( Nr. 261/04) über die Ansprüche der Fluggäste bei Annullierung und Verspätung von Flügen ersucht. Die IATA vertritt die Interessen von rund 270 Fluggesellschaften aus der Gemeinschaft und Drittstaaten. Die ELFAA ist eine Vereinigung von zehn europäischen Billigflug-Gesellschaften.
Das EU-Gericht in Luxemburg schließt sich häufig der Entscheidung des Generalanwalts an. Mit dem abschließenden Urteil ist aber wohl erst in einigen Monaten zu rechnen.