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Generalanwalt gibt VKI gegen Amazon weitgehend Recht

Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - zahlreiche Klauseln in den AGB von Amazon EU S.à.r.l. beanstandet und eine Verbandsklage eingebracht. Nachdem das Handelsgericht Wien 10 Klauseln im April 2014 als gesetzwidrig beurteilt hatte, hatte der Oberste Gerichtshof die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Ganz wesentlich geht es dabei um die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch aussstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend. Nach Ansicht des Generalanwaltes ist in Verbandsverfahren das nationale Recht ausschlaggebend. Eine Rechtswahl - konkret jene des luxemburgischen Rechts - ist bei grenzüberschreitenden Geschäften nur bei klarem Hinweis auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften zulässig.

Amazon EU S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (kurz Amazon) betreibt mit der Webseite www.amazon.de im Internet einen Versandhandel und richtet diesen auch auf österreichische Kunden aus. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums 11 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon in der Fassung 2012 beanstandet und Verbandsklage eingebracht. Beanstandet wurde eine Rechtswahlklausel, daneben aber auch etwa Klauseln zum Rücktrittsrecht, zur Datenübermittlung und zu Verzugszinsen. Das Handelsgericht beurteilte nach österreichischem Recht 10 dieser Klauseln mit Urteil vom April 2014 als unzulässig.

Nach Berufung an das Oberlandesgericht Wien befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall und legte die Sache im April 2015 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit zahlreichen offenen Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zu beantworten ist dabei vom EuGH zunächst, welches Recht bei der Prüfung der Klauseln im Verbandsverfahren Anwendung findet. Nach der Verhandlung im März 2016 liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend.

Nach Ansicht des Generalanwaltes ist bei grenzüberschreitenden Geschäften bei der Beurteilung von Vertragsklauseln im Rahmen der Verbandsklage auf Basis der "Rom II Verordnung" das Recht des Schadensortes und somit das Recht des Verbrauchers (im konkreten Fall österreichisches Recht) anzuwenden.

Im Einzelfall kann zwar eine Rechtswahl erfolgen und somit etwa die Anwendung des luxemburgischen Rechts vereinbart werden. Dabei muss aber klar darauf hingewiesen werden, dass die zwigenden Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucherstaates Anwendung finden. Andernfalls ist eine Rechtswahlklausel unzulässig.

Zunächst bleibt aber die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten. Bleibt es bei dieser Beurteilung, bleibt das österreichische Schutzniveau bei Verbandsklagen betreffend den grenzüberschreitenden Handel erhalten.

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