Zum Inhalt

Gerichtliche Zuständigkeit bei annullierten Teilflügen

EuGH: Bei einer Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO wegen Annullierung eines Teilflugs kann das Gericht des Abflugorts des ersten Teilflugs international zuständig sein, auch wenn der annullierte Teilflug einen anderen Abflugort hat und die Beförderung vom ersten und dem annullierten Teilflug von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Dies gilt, wenn eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte in mehreren Teilflügen gekennzeichnete Reise vorliegt.

Im Ausgangsrechtsstreit hatten die Fluggäste einen aus drei Teilflügen bestehenden Flug von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht. Der erste Flug wurde dabei von British Airways durchgeführt, für den zweiten und dritten Teilflug war dagegen Iberia zuständig. Der dritte Teilflug von Madrid nach San Sebastian wurde dabei von Iberia annulliert, ohne dass die Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind. Flightright erhob daraufhin für die Fluggäste bei einem Gericht in Hamburg Klage wegen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004. Das angerufene Gericht zweifelte jedoch daran, dass es nach Art 7 Nr.1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO (EU) 1251/2012 international zuständig war.

Der EuGH kam hier jedoch zu dem Schluss, dass der Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung, nach dem sich die internationale Zuständigkeit richtet, bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, auch wenn die Beförderung auf den einzelnen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Auch für den geltend gemachten Anspruch gegen Iberia konnte daher am zuständigen Gericht in Hamburg Klage erhoben werden.
 
EuGH 13.02.2020, C-606/19
Volltextservice

Der Beschluss im Volltext

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang