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Gerichtliche Zuständigkeit bei annullierten Teilflügen

EuGH: Bei einer Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO wegen Annullierung eines Teilflugs kann das Gericht des Abflugorts des ersten Teilflugs international zuständig sein, auch wenn der annullierte Teilflug einen anderen Abflugort hat und die Beförderung vom ersten und dem annullierten Teilflug von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Dies gilt, wenn eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte in mehreren Teilflügen gekennzeichnete Reise vorliegt.

Im Ausgangsrechtsstreit hatten die Fluggäste einen aus drei Teilflügen bestehenden Flug von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht. Der erste Flug wurde dabei von British Airways durchgeführt, für den zweiten und dritten Teilflug war dagegen Iberia zuständig. Der dritte Teilflug von Madrid nach San Sebastian wurde dabei von Iberia annulliert, ohne dass die Fluggäste rechtzeitig informiert worden sind. Flightright erhob daraufhin für die Fluggäste bei einem Gericht in Hamburg Klage wegen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004. Das angerufene Gericht zweifelte jedoch daran, dass es nach Art 7 Nr.1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO (EU) 1251/2012 international zuständig war.

Der EuGH kam hier jedoch zu dem Schluss, dass der Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung, nach dem sich die internationale Zuständigkeit richtet, bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, auch wenn die Beförderung auf den einzelnen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Auch für den geltend gemachten Anspruch gegen Iberia konnte daher am zuständigen Gericht in Hamburg Klage erhoben werden.
 
EuGH 13.02.2020, C-606/19
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