Die Klägerin ZX kaufte online ein Flugticket für einen von Ryanair durchgeführten Flug von Porto (Portugal) nach Barcelona (Spanien). Für die Verspätung dieses Fluges begehrte die Klägerin eine Ausgleichszahlung iHv 250 EUR als Entschädigung. Sie reichte die Klage in Gerona in Spanien ein. Die Klägerin hat weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Die beklagte Ryanair hat ihren Sitz in Irland und eine Zweigniederlassung in Gerona (Spanien).
Nach Art 7 Nr 5 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin das Flugticket online gekauft. Somit deutet nichts in dieser Entscheidung darauf hin, dass der zwischen der Klägerin und der Fluggesellschaft geschlossene Beförderungsvertrag über diese Zweigniederlassung geschlossen wurde.
Daraus folgt, dass es keine Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, dass die Zweigniederlassung an dem Rechtsverhältnis zwischen Ryanair und der Klägerin beteiligt war, so dass das vorlegende Gericht nicht nach Art 7 Nr 5 EuGVVO zuständig sein kann.
EuGH 11.4.2019, C-464/18 (ZX/Ryanair DAC)
Anmerkung:
Die Klägerin hatte ihre Klage nicht auf Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO gestützt (besondere Zuständigkeit aufgrund des Erfüllungsorts der Verpflichtung; mit der Begründung, dass der Abflug- oder der Ankunftsort des Fluges im Gerichtsbezirk dieses Gerichts liege; vgl EuGH C‑204/08, Rehder).