Der VKI führt - im Auftrag des Sozialministeriums - seit 2013 ein Verbandsverfahren gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg. Die TVP verwaltet als Treuhänderin die Beteiligungen der österreichischen Anleger an mehreren Immobilien- und Schiffsfonds des Emissionshauses MPC. Strittig ist, ob die Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts in den Treuhandverträgen zulässig ist und ob dies nach deutschem oder österreichischem Recht zu prüfen ist. Der über Vorlage des OGH angerufene EuGH gibt dem VKI nun in allen Punkten recht und trifft wichtige Klarstellungen zur Reichweite des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes:
- Treuhandverträge unterliegen dem Vertragsstatut und sind nicht vom Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen. Die TVP hatte argumentiert, dass die Gesellschafts- und Treuhandverträge so eng miteinander verzahnt seien, dass der Gesellschaftsrechts-Ausschluss auch die Treuhandverträge umfasse, sodass sich das anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut bestimme.
- Die Ausnahme vom zwingenden kollisionsrechtlichen Verbraucherstatut bei "ausschließlicher Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen" außerhalb des Heimatstaats des Verbrauchers gilt nicht, wenn Dienstleistungen schlicht aus der Ferne zu erbringen sind, sondern nur dann, wenn auch der Verbraucher sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistung ins Ausland begeben muss.
- Rechtswahlklauseln sind unzulässig, wenn sie den Verbraucher nicht darüber unterrichten, dass er ungeachtet der Rechtswahl den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Heimatstaats genießt.
EuGH vom 3.10.2019, C-272/18, VKI/TVP
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Klagsvertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher