Zum Inhalt

Geschlossene Fonds: Rechtswahlklausel der TVP-Treuhandgesellschaft unwirksam

EuGH stärkt kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz.

Der VKI führt - im Auftrag des Sozialministeriums - seit 2013 ein Verbandsverfahren gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg. Die TVP verwaltet als Treuhänderin die Beteiligungen der österreichischen Anleger an mehreren Immobilien- und Schiffsfonds des Emissionshauses MPC. Strittig ist, ob die Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts in den Treuhandverträgen zulässig ist und ob dies nach deutschem oder österreichischem Recht zu prüfen ist. Der über Vorlage des OGH angerufene EuGH gibt dem VKI nun in allen Punkten recht und trifft wichtige Klarstellungen zur Reichweite des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes:

  • Treuhandverträge unterliegen dem Vertragsstatut und sind nicht vom Anwendungsbereich der Rom I-VO ausgenommen. Die TVP hatte argumentiert, dass die Gesellschafts- und Treuhandverträge so eng miteinander verzahnt seien, dass der Gesellschaftsrechts-Ausschluss auch die Treuhandverträge umfasse, sodass sich das anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut bestimme.
  • Die Ausnahme vom zwingenden kollisionsrechtlichen Verbraucherstatut bei "ausschließlicher Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen" außerhalb des Heimatstaats des Verbrauchers gilt nicht, wenn Dienstleistungen schlicht aus der Ferne zu erbringen sind, sondern nur dann, wenn auch der Verbraucher sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistung ins Ausland begeben muss.
  • Rechtswahlklauseln sind unzulässig, wenn sie den Verbraucher nicht darüber unterrichten, dass er ungeachtet der Rechtswahl den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Heimatstaats genießt.

EuGH vom 3.10.2019, C-272/18, VKI/TVP
Volltextservice

Klagsvertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang