Anfang 2021 ließ WhatsApp ihren Nutzer:innen bei Aufruf der WhatsApp-Anwendungen folgende Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie von WhatsApp“ samt „Zustimmen“-Button zukommen:
„Diese Aktualisierung erweitert unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzrichtlinie um zusätzliche Informationen beispielsweise dazu, wie du mit Unternehmen chatten kannst, wenn du das möchtest [...] Die Nutzungsbedingungen sind ab 15. Mai 2021 gültig. Bitte stimme diesen Bedingungen zu, um WhatsApp nach diesem Datum weiterhin nutzen zu können. Weitere Informationen zu deinem Account erhältst du hier. In unserer Datenschutzrichtlinie erfährst du mehr darüber, wie wir deine Daten verarbeiten.“ (Anm: Hyperlinks hier fett.)
Die Hyperlinks führen einerseits zu einer Gesamtfassung der ab 15. Mai 2021 gültigen AGB, andererseits zu einer beispielhaften Auflistung von mit der „Aktualisierung“ verbundenen Änderungen.
Bereits die Vorinstanzen beurteilten die Klauseln als intransparent. WhatsApp argumentierte in der Revision vor allem damit, dass es sich bei der Klausel gar nicht um eine Vertragsbestimmung handelt, sondern um eine Mitteilung.
Der OGH wies die außerordentliche Revision von WhatsApp zurück: Eine Formulierung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung der Verbraucher:innen enthält, sondern bloß deren Aufklärung dient. Wenn allerdings solche Informationsklauseln – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – über eine bloße Aufklärung der Verbraucher:innen hinausgehen und den Vertragsinhalt gestalten, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein. Die Vorinstanzen sind vertretbar davon ausgegangen, dass die Klausel 1 über eine bloße Aufklärung hinausgeht, weil diese Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung im Wege einer Änderungskündigung samt Anbot zur Änderung des Vertragsinhalts das Vertragsverhältnis zu gestalten beabsichtigt.
Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass Verbraucher:innen durch die Klausel 1 auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommen, in welchen Punkten sich die AGB der Beklagten konkret ändern. Den Verbraucher:innen wird durch diese Vorgehensweise die Möglichkeit genommen, die Auswirkungen der Änderung der AGB auf ihre Rechtsposition verlässlich abschätzen zu können und damit eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die von ihnen verlangte Zustimmung (bei sonstiger Beendigung des Vertragsverhältnisses) zu erlangen.
Der Hinweis der Beklagten, dass Verbraucher:innen nicht für einen bestimmten Zeitraum an die Vertragsbeziehung mit der Beklagten gebunden sind (also keine Mindestvertragsdauer besteht), mag zutreffen, ändert aber nichts an den Anforderungen an die Transparenz einer Vertragsklausel.
Soweit die Beklagte argumentiert, sie stelle ihren Dienst kostenlos zur Verfügung, ist ihr zu erwidern, dass sie das Vorbringen des Klägers, die Konsument:innen bezahlten für die Nutzung des Dienstes der Beklagten mit der Übermittlung ihrer einen monetären Wert darstellenden Kontaktdaten, nicht substantiiert bestritten hat. Ausgehend davon kann der Dienst der Beklagten entgegen ihrer Argumentation als entgeltlich qualifiziert werden.
OGH 21.2.2023, 2 Ob 11/23s
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien