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Gesetzwidrige Klauseln eines Pauschalreiseveranstalters

Die Bundesarbeiterkammer klagte ein Reiseveranstaltungsunternehmen; dieses veranstaltet insbesondere Maturareisen in Form von Pauschalreisen. Im Verbandsverfahren wurden alle 11 eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Klausel 1: II. Vorvertragliche Informationen

3. Gesamtpreis

Der Gesamtpreis der Pauschalreise hängt von den gebuchten Leistungen wie Beförderung, Zimmerkategorie, Zusatzpakete, etc. ab und lässt sich vor Abschluss des Pauschalreisevertrages noch nicht bestimmen.

Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie als Reiseveranstalter nach § 4 Abs 1 Z 3 PRG verpflichtet ist, den Reisenden, bevor dieser durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und ggf aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss, zu informieren.  Die Erfüllung dieser Verpflichtungen lässt sich aber mit dem Wortlaut der Klausel nicht vereinbaren. Die Klausel kann – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann.

Klausel 2: II. Vorvertragliche Informationen

3. Gesamtpreis

Für alle Buchungen wird ein „Green-Beitrag“ in der Höhe von € 10,- verrechnet (Infos siehe Webseite), in der ersten Woche kommt ein Peak Week Zuschlag von € 39,- zur Anwendung.

Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG kann sich die Rechtsmittelentscheidung auf rechtliche Argumente zur Unzulässigkeit einzelner Klauseln stützen, die im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen oder zwar vorgetragen wurden, denen das Erstgericht aber nicht gefolgt ist (RS0127694 [T4]; zuletzt 5 Ob 169/22x Rz 33 mwN). Hier hat die Klägerin ohnehin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Unzulässigkeit der Klausel auch auf einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB gestützt.

Nach der Rsp unterliegen in AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, es verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. 

Der jüngeren Rechtsprechung zur Trainings- und Servicepauschale, Verwaltungspauschale etc liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist.

Mit dem „Green Beitrag“ und dem „Peak Week-Zuschlag“ werden keine Zusatzleistungen der Beklagten abgegolten. Der mit der Klausel verrechnete „Green-Beitrag“ stellt im Ergebnis lediglich eine gesonderte und in die AGB „verschobene“ Abgeltung von einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten (Reise- einschließlich Beherbergungsvertrag) der Beklagten verbundene Leistung (Müllentsorgung) dar. Der „Peak Week Zuschlag“ ist ein erhöhtes Entgelt für einen bestimmten Reisezeitraum, betrifft also das eigentliche Leistungsentgelt. Damit fällt dieser Zuschlag als „Hauptleistungspflicht“ aber nicht aus dem Prüfungsrahmen des § 879 Abs 3 ABGB, weil gerade durch das „Verschieben“ dieses Entgeltteils in die AGB das eigentliche Leistungsversprechen (Reiseleistung zum dafür vorgesehenen „allgemeinen“ Reisepreis) eingeschränkt und ausgehöhlt wird, ohne dass dem konkrete Leistungen für den Verbraucher gegenüberstehen würden. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 3: II. Vorvertragliche Informationen

3. Gesamtpreis

Eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 29,- pro Reisenden und Vorgang ist in folgenden Fällen zu bezahlen:

- Änderung in der Person des Reisenden (Vertragsübertragung); (…)

Der Reisende kann gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 PRG den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen. Nach § 7 Abs 2 PRG haften der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, die tatsächlichen Kosten der Übertragung mitzuteilen. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags nicht übersteigen. Die – vom OGH noch nicht beantwortete und in der Lehre strittige – Frage, ob eine Pauschalierung im Rahmen des § 7 Abs 2 PRG jedenfalls unzulässig ist, muss auch hier nicht beantwortet werden. Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. Ob die vereinbarte Bearbeitungsgebühr im konkreten Fall angemessen ist und die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, ist danach hier nicht entscheidend.

Klausel 4: II. Vorvertragliche Informationen

7. Rücktrittsrecht des Reisenden vor Reisebeginn

Dem Reisenden steht nach § 10 Abs 1 PRG jederzeit vor Beginn der Pauschalreise das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigungspauschale zu.

Folgende angemessene Entschädigungspauschalen, die sich nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktritt und dem vereinbarten Beginn der Pauschalreise bemessen, werden neben der Bearbeitungspauschale (Z 3) vereinbart:

                -              Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn                            40 %

                -              ab dem 29. bis zum 20. Tag vor Reisebeginn        60 %

                -              ab dem 19. bis zum 10. Tag vor Reisebeginn        70 %

                -              ab dem 9. bis zum 4. Tag vor Reisebeginn             80 %

                -              ab 72 Stunden vor Reisebeginn oder no show      95 %

                des vereinbarten Reisepreises.

Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind. Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden.

Die Klausel selbst normiert Stornogebühren für den Fall des Rücktritts durch den Reisenden. Sie enthält aber weder einen Hinweis auf die gesetzlich vorgesehenen Rechte zum entgeltfreien Reiserücktritt, noch auf die an anderer Stelle abgedruckten Standardinformationen, in denen erst in einem von zahlreichen Unterpunkten auf diese Rechte hingewiesen wird. Dadurch wird mit der Klausel der Eindruck vermittelt, dass ein Rücktritt nur gegen Gebühr möglich ist. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt.

Klausel 5: II. Vorvertragliche Informationen

9. Datenschutzerklärung

Der Reisende nimmt die D* Datenschutzerklärung, die jederzeit unter INFO-CENTER auf www.*.at einsehbar ist, zur Kenntnis.

Durch die genannte Formulierung bleibt für den Verbraucher zumindest unklar, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. Damit verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Dass der betroffenen Person die datenschutzrechtlich relevanten Informationen zum Zeitpunkt der Datenerhebung zur Verfügung zu stellen sind, ändert nichts daran, dass die gegenständliche Klausel den Verbraucher im Unklaren darüber lässt, ob wirklich (nur) die Datenschutzerklärung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auch später veröffentlichte und einsehbare Fassungen davon für ihn verbindlich sein können. Der Vertragsinhalt ist für den Verbraucher insofern eben auch nicht ausreichend bestimmbar. Dass der Verweis mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrags „gleichsam eingefroren“ werde, ergibt sich aus der Klausel gerade nicht. 

Ob diese Erklärung in einer anderen Medienart zur Verfügung gestellt wird, ist für diese Beurteilung irrelevant, weshalb die Frage von „Medienbrüchen“ hier auch nicht zu klären ist.

Klausel 6: II. Vorvertragliche Informationen

11. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn den vereinbarten Reisepreis aus nachstehenden Gründen, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Eine Erhöhung kann sich unmittelbar nur aus gesetzlichen Gründen ergeben durch Änderungen:

- des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderer Energiequellen,

- der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder

- der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse. - ... 

Der Senat hält die Klausel unter Bezugnahme auf die zur Klausel 4 dargelegte Rechtsprechung zu § 6 Abs 3 KSchG schon deshalb für intransparent, weil sie durch den in der Klausel fehlenden Hinweis auf das gesetzliche Rücktrittsrecht dem typischen Reisenden dieses Recht verschleiert.

Der Hinweis in Pkt 13 der AGB (Standardinformationsblatt) auf die „wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. Die beanstandete Klausel ist nämlich unter Pkt 11 der AGB geregelt, während sich die umfangreichen Standard-Informationen erst in Pkt 13 der AGB finden und der Verbraucher die relevante Information erst suchen und herausfiltern müsste. Ein durchschnittlicher Verbraucher muss aber durch die Lektüre der Klausel mit der Überschrift „Preisänderung“ in der Lage sein, vollständig über die Möglichkeit des Reiseveranstalters, den Preis zu ändern, informiert zu sein. Vielmehr wird Verbrauchern – bei kundenfeindlichster Auslegung – aber durch die Klausel 6 der Eindruck vermittelt, dass es eine Deckelung des Preisänderungsrechts mit 8 % gar nicht gibt.

Klausel 7: III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

b. Die dem Reisenden gemäß Punkt II Z 1, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. (…) Der Reiseveranstalter stellt hierfür ein Formular auf der Webseite zur Verfügung. Mündlich oder telefonisch kommunizierte Änderungen sind nicht ausreichend.

Dass der Verweis auf unzulässige Bestimmungen (Hier Klauseln 1 bis 4) im Klauselwerk die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge hat (vgl § 6 Abs 3 KSchG), entspricht der stRsp des OGH (RS0122040 [T4]).

Klausel 8: III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

d. Kommt der Reisende seiner Zahlungspflicht gemäß Punkt II.4. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend der auch für den Fall des Rücktritts des Reisenden vereinbarten Entschädigungspauschalen zu verlangen. Bei vom Reisenden verschuldeten, qualifizierten Zahlungsverzug behält sich der Reiseveranstalter vor, auch den Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens zu beanspruchen. Dem Reiseveranstalter stehen bei Zahlungsverzug jedenfalls Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und der Ersatz der notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung zu.

Auch hier wird auf eine unzulässige Vertragsbestimmung (Klausel 4) verwiesen.

Klausel 9: III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

e. Zusätzliche Angaben des Reiseveranstalters

1. Besondere Vorgaben des Reisenden

Besondere Vorgaben des Reisenden sind keine vereinbart und sind nicht Vertragsinhalt geworden.

Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG hat das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich der in § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen sowie besonderen Vorgaben des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden sind. Richtig ist, dass der Reiseveranstalter nicht (auch nicht nach § 6 Abs 2 Z 1 PRG) verpflichtet ist, besondere Vorgaben des Reisenden zu akzeptieren und damit zu vereinbaren. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall mit einem Reisenden eine Sondervereinbarung abgeschlossen wird. Dann ist aber die Klausel für den Verbraucher gröblich benachteiligend, weil sie einer derartigen Sondervereinbarung widerspräche. Nach st Rsp kann im Verbandsprozess weder auf die praktische Handhabung noch auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen Rücksicht genommen werden. Eine Aufklärung, die über Broschüren, über die Homepage oder in Gesprächen mit den Kunden vorgenommen wird, ist eine solche Handhabung in der Praxis und ist daher bei der Prüfung der AGB im Verbandsprozess nicht zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob die Klausel auch gegen § 6 Abs 6 PRG verstößt, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

Klausel 10: III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

5. Mitteilungspflicht

Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 6 Abs 2 Z 5 PRG hat das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich einen Hinweis darauf, dass der Reisende gemäß § 11 Abs 2 dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen hat.

§ 11 Abs 2 PRG lautet: Der Reisende hat dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen.

Richtig ist, dass aus § 6 Abs 2 Z 5 PRG keine Verpflichtung abzuleiten ist, dass der Reisende auf die ihn treffende Rügeobliegenheit nach § 11 Abs 2 PRG unter exakter Wiedergabe des Gesetzestextes hingewiesen werden muss. Wenn aber die Beklagte sich hier an den Wortlaut des § 11 Abs 2 PRG anlehnt, dann darf sie die Rechtslage nicht unvollständig darstellen. Dies ist in der Klausel 10 aber der Fall, weil dem Verbraucher die nicht unwesentliche Information vorenthalten wird, dass die Unverzüglichkeit der Rüge „unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände“ (zB der zeitlichen Einschränkungen durch das Reiseprogramm und der Erreichbarkeit des Adressaten) zu beurteilen ist. Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent.

Klausel 11: III. Pauschalreisevertrag zwischen D* und dem Reisenden

7. Vertragsübertragung ...

Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die den Vertrag übernimmt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten.

Nach § 6 Abs 2 Z 8 PRG hat das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags Informationen zum Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß § 7 auf einen anderen Reisenden zu übertragen, zu enthalten.

Mit der Klausel 11 wird dem Verbraucher ein unvollständiges Bild von seiner Rechtslage gemacht, weil es ihm vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nur angemessene Kosten verrechnen darf. Dies macht die Klausel intransparent iSd § 7 Abs 2 PRG.

Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien 

OGH 27.9.2023, 9 Ob 18/23x

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