In einem im Auftrag des BMSK geführten Verbandsverfahren des VKI gegen die Verwendung gesetzwidriger Vertragsklauseln in Heimverträgen untersagte das Gericht nun dem Kuratorium Wiener Pensionisten- Wohnhäuser die Verwendung von 13 Klauseln. Weitere 5 beanstandete Klauseln erachtete es dagegen als zulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die beanstandeten Klauseln regelten beispielsweise die Abwesenheitsvergütung der Bewohner, die Stornierung bereits vereinbarter Leistungen, eine Preisgleitklausel, die Festsetzung einer Räumungspauschale und eines Benützungsentgelts nach Vertragsende, den Haftungsausschluss für die Verwahrung von Wertgegenständen, die Festlegung einer Vertragserrichtungsgebühr, die Möglichkeit der Kündigung des Bewohners durch den Heimträger aus wichtigem Grund und andere.