Schon kurz nach Klagseinbringung hatte der beklagte Sozialhilfeverband einen Teil der als gesetzwidrig eingeklagten Klauseln anerkannt und sich verpflichtet, deren Verwendung hinkünftig zu unterlassen. Einige Klauseln waren aber strittig geblieben.
Einerseits handelte es sich um zwei Vertragsauflösungsklauseln und die Leistungsbeschreibungsklausel. Im Ergebnis obsiegte der VKI hinsichtlich aller eingeklagter Heimvertragsklauseln und konnte weitere Rechtsprechung zum Heimvertragsgesetz erwirken.
OGH 2.4.2009, 8 Ob 119/08w
Klagevertreter: Mag. Nikolaus Weiser, RA in Wien und Wels