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Gesetzwidrige Klauseln im Vermögensverwaltungsvertrag von Kapital & Wert

Der VKI ging - im Auftrag des BMSK - gegen AGB von Kapital und Wert vor. Eine Klausel, nach der der Unternehmer bei vorzeitiger Kündigung seitens des Anlegers eine Vertriebsprovision für die nicht verbrauchte Laufzeit verlangen darf, ist nach dem Urteil des HG Wien unwirksam, wenn dem Anleger nicht die wirtschaftliche Tragweite der Klausel bzw die finanzielle Belastung erkennbar ist. Ebenso eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Unternehmer einen Vermögensverwaltungsvertrag an "ein österreichisches Kreditinstitut" übertragen darf.

Die Bedingungen für den Vermögensverwaltungsvertrag "Masterplan Monatssparer" enthält eine recht komplizierte Klausel zur Berechnung der noch zu zahlenden Gebühr für die Vermittlungsleistung, sollte der Anleger vorzeitig kündigen. Diese Gebühr umfasst laut Handelsgericht Wien die Vertriebsprovision für die Beklagte, welche bei voller Laufzeit des Vertrages auf die gesamte Vertragsdauer von der Beklagten aufgeteilt wird und monatlich zu zahlen ist. Die wirtschaftliche Tragweite der Klausel bzw die finanzielle Belastung für den Verbraucher im Fall einer Kündigung, insbesondere die Tatsache, dass der Zeitpunkt der Kündigung die letztlich erzielbare Auszahlung maßgeblich beeinflusst, sind nicht klar und zweifelsfrei erkennbar. Die Klausel ist daher laut HG Wien intransparent und daher unwirksam.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, nach der der Unternehmer einen Vertrag an einen nicht namentlich genannten anderen Unternehmer übertragen darf, ist unwirksam. Der Vertragspartner, also der Verbraucher, hat das Recht, selbst zu bestimmen, mit wem er einen Vertrag hat. Im gegenständlichen Fall ließ sich der Kapital & Wert offen, den Vertrag an irgendein österreichisches Kreditinstitut zu überbinden.

Das Handelsgericht Wien erkannte diese Klausel daher als gesetzwidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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