Zum Inhalt

Gesetzwidrige Verzichtserklärung auf Rückerstattungsansprüche

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bergbahnen Westendorf Gesellschaft m.b.H geklagt. Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Unternehmen vorgefertigte Verzichtserklärung der Verbraucher:innen für allfällige Rückerstattungsansprüche bei teilweiser oder gänzlicher Einstellung des Skiliftbetriebs. Das Landesgericht (LG) Innsbruck beurteilte diese Klausel für gröblich benachteiligend. 

Die Beklagte betreibt die „Skiwelt Westendorf“ mit zahlreichen Skiliften. Sie händigte ihren Vertragspartnern vor Erwerb einer Dauer- oder Vielfahrerkarte ein Hinweisschreiben „Hinweis auf Bestimmungen für den Seilbahn- und Skibetrieb im Winter 2022/23“ nachfolgend auszugsweise wiedergegebenes Hinweisschreiben aus:

„HINWEIS AUF BESTIMMUNGEN FÜR DEN SEILBAHN- UND SKIBETRIEB IM WINTER 2022/23

Für die Wintersaison 2022/23 bzw. für den Seilbahnbetrieb liegen uns noch keine konkreten Verordnungen vor. Weiters ist das konkrete Datum des Inkrafttretens etwaiger Verordnungen noch nicht bekannt. Daher weisen wir Sie darauf hin, dass die Nutzung der Dauer- bzw. Vielfahrerkarten (SkiWelt Winterkarte, SuperSkiCard Premium, SnowCardTirol) an die Einhaltung der jeweils gültigen und von Ihnen zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben geknüpft sind, dass sich diese Vorgaben jederzeit ändern könnten und dass diese Nutzung daher für Sie allenfalls nur eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein könnte.

Ich/Wir _____________bestätige/n hiermit,

- den Hinweis auf etwaige Covid-Bestimmungen betreffend Seilbahn- und Skibetrieb für 2022/23 zur Kenntnis genommen zu haben,

- dass mir/uns bewusst ist, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, für die Nutzung der erworbenen Dauer- bzw. Vielfahrerkarten die jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und dass sich diese Vorgaben jederzeit ändern könnten,

- dass diese Nutzung daher für mich/uns allenfalls nur eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein könnte.

- dass allenfalls kontrolliert wird, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Verwendung über den erforderlichen gültigen Nachweis der gesetzlichen Vorgaben verfügt und dass keine Beförderung erfolgen darf, wenn ich/wir diese Vorgaben nicht erfüllen sollten.

Diese Umstände sind mir/uns beim Kauf der Dauer- bzw. Vielfahrerkarten bewusst und bekannt.

Daher verzichte/n ich/wir in Kenntnis dieser Umstände bereits nun auf die Geltendmachung einer anteiligen Rückerstattung, sollte mir/uns die Nutzung der Dauer- bzw. Vielfahrerkarten auf Grund der von mir/uns zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein.“

Dieses Schreiben war von den Käufer:innen zu unterschreiben.

Der VKI klagte wegen des letzten Satzes. Das LG Innsbruck gab dem VKI Recht und führte dazu aus:

Den Regeln über den Werkvertrag folgend ist davon auszugehen, dass bei Unterbleiben der Ausführung des Werkes dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt gebührt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168 Abs 1 Halbsatz 1 ABGB). Liegt der Grund für das Ausbleiben in der neutralen Sphäre bzw. handelt es sich um höhere Gewalt, so hat der Unternehmer die Preisgefahr zu tragen. Kann die Beklagte ihre Leistung aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht erbringen, trägt sie die Preisgefahr und hat bereits erhaltene Zahlungen entsprechend zurückzuerstatten.

Ein Vorabverzicht auf diese Regeln benachteiligt die Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten gröblich (§ 879 Abs 3 ABGB). Zusätzlich sieht § 9 KSchG vor, dass in Verbrauchergeschäften die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden können, die Gewährleistungsregeln zugunsten der Verbraucher sind zwingender Natur. Aus einem Größenschluss aus § 9 KSchG folgt, dass dies gleichermaßen für die Gefahrtragungsregeln gilt.

Die von der Beklagten verwendete Klausel ist daher insgesamt als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen.

Zutreffend ist auch die Rechtsansicht der Klägerin, wonach ein Verstoß gegen § 864a ABGB vorliegt, weil sich aus der Überschrift des Dokuments „Hinweis auf Bestimmungen für den Seilbahn- und Skibetrieb im Winter 2022/23“ nicht vermuten lässt, dass hierhin eine so weitreichende nachteilige Klausel versteckt ist.

Die von der Beklagten verwendete Klausel („Daher verzichte/n ich/wir in Kenntnis dieser Umstände […]“) ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie in Kombination mit dem Satz davor „Diese Umstände sind mir beim Kauf der Dauer bzw. Vielfahrerkarten bewusst und bekannt.“ suggeriert, dass aus dem Bekanntsein, dass die Leistungserbringung vielleicht nur eingeschränkt, reduziert oder in gewissen Zeiträumen überhaupt nicht möglich sein könnte, ein Verlust der Rückforderungsansprüche resultieren kann. Verbraucher werden daher über die Rechtslage getäuscht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Innsbruck 12.5.2023, 6 Cg 113/22m

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang