Zum Inhalt

Gesetzwidrigkeit von AGB-Klauseln bei Kfz-Leasing

Wie bereits im März letzen Jahres berichtet, brachte der VKI - im Auftrag des BMASK - gegen die Hypo-Leasing Kärnten GmbH & Co KG und die Hypü Alpe-Adria-Leasing GmbH Verbandsklage wegen Verwendung rechtwidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein und bekam für 26 von 29 Klauseln Recht. Der OGH bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen (dazu siehe News vom 14.3.2008), außer betreffend zwei Klauseln:

Den ersten Teil der Klausel 6 ("Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt") ist - so der OGH - nicht gesetzwidrig, da es für den Verbraucher zu keiner Erschwerung der Beweislage kommt. Diese Auswahl enthebe den Leasinggeber, Hypo Leasing Kärnten, nicht von seiner vertraglichen Verschafftungspflicht: Dieser schuldet jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, und ihn trifft damit auch die Sachgefahr vor Lieferung. Der Teil der Klausel sei demnach zulässig. Hingegen bestätigte der OGH hinsichtlich des zweiten Teiles der Klausel ("Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und er hat diese angenommen") zu einer Umkehrung der Beweislast zuungungsten des Verbrauchers. Der zweite Teil der Klausel sei daher - so der OGH - gesetzwidrig.

Die Klausel 24: "Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeber-Seite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst" Hier verweist der OGH auf eine jüngst ergangene ähnliche Entscheidung: Die Klausel sei demnach zulässig. Die vom VKI ins Treffen geführte Konsumentenschutzbestimmung führe im konkreten Fall nicht zu einer Unzulässigkeit der Klausel, da sich die Bestimmung ausschließlich auf Beschränkungen des Umfanges einer vom Unternehmer erteilten Vollmacht beziehe. Ob aber überhaupt eine solche Vollmacht vom Leasinggeber erteilt worden sei, müsse jeweils im Individualprozess geklärt werden. Auch führe die Klausel zu keiner Beweiserschwerung für den Verbraucher, weil ihn die Beweislast (auch ganz unabhängig von der Klausel) für die Erteilung der Vollmacht durch den Leasinggeber treffen würde.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang