Den ersten Teil der Klausel 6 ("Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt") ist - so der OGH - nicht gesetzwidrig, da es für den Verbraucher zu keiner Erschwerung der Beweislage kommt. Diese Auswahl enthebe den Leasinggeber, Hypo Leasing Kärnten, nicht von seiner vertraglichen Verschafftungspflicht: Dieser schuldet jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts, und ihn trifft damit auch die Sachgefahr vor Lieferung. Der Teil der Klausel sei demnach zulässig. Hingegen bestätigte der OGH hinsichtlich des zweiten Teiles der Klausel ("Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und er hat diese angenommen") zu einer Umkehrung der Beweislast zuungungsten des Verbrauchers. Der zweite Teil der Klausel sei daher - so der OGH - gesetzwidrig.
Die Klausel 24: "Erklärungen in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Leasinggeber-Seite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst" Hier verweist der OGH auf eine jüngst ergangene ähnliche Entscheidung: Die Klausel sei demnach zulässig. Die vom VKI ins Treffen geführte Konsumentenschutzbestimmung führe im konkreten Fall nicht zu einer Unzulässigkeit der Klausel, da sich die Bestimmung ausschließlich auf Beschränkungen des Umfanges einer vom Unternehmer erteilten Vollmacht beziehe. Ob aber überhaupt eine solche Vollmacht vom Leasinggeber erteilt worden sei, müsse jeweils im Individualprozess geklärt werden. Auch führe die Klausel zu keiner Beweiserschwerung für den Verbraucher, weil ihn die Beweislast (auch ganz unabhängig von der Klausel) für die Erteilung der Vollmacht durch den Leasinggeber treffen würde.