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Gewährleistung: Beschränkung des Ersatzes von Aus-und Einbaukosten

Der gewährleistungspflichtige Verkäufer darf im Rahmen eines Austauschs auch bei hohen Aus- und Einbaukosten die einzig mögliche primäre Abhilfe nicht per se ablehnen; vielmehr kann er nur die Herabsetzung seiner Verpflichtung auf den anhand des Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Gegenstand und Zweck im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit und den Wert der Sache in vertragsgemäßen Zustand zu ermittelnden "angemessenen Beitrag" fordern.

Nach der Rechtsprechung des EuGH hat der gewährleistungspflichtige Verkäufer dem Käufer im Rahmen des Austausches auch die Aus- und Einbaukosten ersetzen. Der Anspruch des Verbrauchers auf Kostenerstattung für Aus- und Einbau kann auf einen Betrag beschränkt werden, "der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist". Dabei darf das Recht des Verbrauchers auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten in der Praxis nicht ausgehöhlt werden. Dem Verbraucher ist im Fall einer Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten die Möglichkeit zu gewähren, eine Minderung oder eine Vertragsauflösung zu verlangen, da eine Beteiligung an der Kostentragung für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt.

Der OGH beschäftigte sich nun mit der Frage, wann es zu einer solchen Beschränkung des Ersatzes der Aus- und Einbaukosten kommen kann. Im Anlassfall betrugen die Aus- und Einbaukosten inkl Materialkosten ein Vielfaches des Materialpreises des Kaufgegenstandes.

OGH 10.2.2017, 1 Ob 209/16s

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